Ordnungs­widrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht Rechtsanwalt

Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten gibt (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Länder und des Bundes die gesetzliche Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern.

Die Anzahl der denkbaren Ordnungswidrigkeitenverstöße im Ordnungswidrigkeitenrechtist enorm und umfasst nahezu alle Lebensbereiche.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Ordnungsidrigkeitenrecht

Die Verkehrsordnungswidrigkeit ist dabei aber einer der häufigsten Spezialfälle der Ordnungswidrigkeiten. Hierbei orientiert sich der Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten im Aufbau an den Grundsätzen des Strafrechts, weshalb auch die Bezeichnung als „kleines Strafrecht“ nicht ganz unzutreffend ist.

Ein wesentlicher Unterscheid zum Strafrecht liegt darin, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten das sogen. „Opportunitätsprinzip“ gilt. Dies bedeutet, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im pflichtgemäßen Ermessen des Vollzugsbeamten liegt.

Wurde allerdings ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, drohen auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unangenehme Konsequenzen. Eine engagierte und fachkundige Verteidigung ist also auch im Ordnungswidrigkeitenrecht notwendig.

Die Anzahl der denkbaren Ordnungswidrigkeitenverstöße ist enorm und nahezu nicht eingrenzbar. Innerhalb dieses Ordnungswidrigkeitengefüges nehmen die Verkehrsordnungswidrigkeiten eine herausragende Stellung ein. In rechtsdogmatischer Hinsicht orientieren sich die Verkehrsordnungswidrigkeiten im Aufbau an den allgemeinen Grundzügen des Strafrechts, weshalb auch die Bezeichnung als „kleines Strafrecht“
passend ist.

Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht drohen empfindliche Konsequenzen. So können etwa der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots geradezu existentielle Auswirkungen für den Betroffenen entfalten. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht ist folglich eine effektive und juristisch fundierte Verteidigung notwendig. Unabdingbar hierbei ist gerade im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung zu den unterschiedlichsten Messverfahren.

Im Falle einer Geschwindigkeitsüberwachung, einer Abstandsmessung bzw. eines Rotlichtverstoßes existiert für den Rechtsanwalt ein durchaus breites Instrumentarium, anhand dessen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Überwachungsmaßnahme überprüft bzw. etwaige Fehlerquellen aufgedeckt werden können.

Im Wesentlichen existieren drei unterschiedliche Kategorien von polizeilichen Überwachungsmaßnahmen:

  • zeugenbasierte Messverfahren ohne Verwendung geeichter Messeinrichtungen.
  • zeugenbasierte Messverfahren unter Verwendung von geeichter Messeinrichtungen.
  • gerätebasierte Messverfahren

Bereits in der Auswahl des Messorts kann eine erste Fehlerquelle liegen. Hinzu kommen Mindestanforderungen an die sachgerechte polizeiliche Überwachungsmaßnahme, die eingehalten werden müssen. Im Rahmen der Akteneinsicht in die Ordnungswidrigkeitenakte wird der Rechtsanwalt regelmäßig auch die Messprotokolle bzw. das Eichprotokoll überprüfen, um sich einen vollständigen Überblick über die Verwertbarkeit des Messergebnisses verschaffen zu können.

Abhängig von der Messmethode bzw. dem jeweils benutzten Messgerät - im Falle der gerätebasierten Geschwindigkeitsmessung etwa Multanova VR6F, Maultanova VR6F Moving-Radar, Mesta 208, Traffipax speedophot, eso LS4.0, Leica xV2- sind zusätzliche die denkbaren gerätespezifischen Fehlerquellen bzw. Besonderheiten bei der Handhabung zu überprüfen.

Häufig ist im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Befassung mit folgenden Feldern notwendig:

  • Abstandsmessung
  • Alkohol am Steuer (sofern keine Straftat)
  • Begutachtung der Kraftfahreignung
  • Drogen am Steuer (sofern keine Straftat)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Geschwindigkeitsverstoß
  • MPU
  • Rotlichtverstoß
  • Überholen trotz Überholverbot
  • Verkehrsunfall
  • Verstoß gegen Fahrzeugzulassungsverordnung
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