Strafrechts ABC
Bandendiebstahl - Strafverteidigung § 244a StGB
Bandendiebstahl
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Bandendiebstahls, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM wir uns laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten. Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf Bandendiebstahl ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich.
Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger beim Tatvorwurf Bandendiebstahl wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mitunter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Grundsätzlich gilt bei Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls:
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang der Ermittlungen bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Dies gilt auch beim Bandendiebstahl. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Bandendiebstahl - Welche Strafe droht?
Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Im § 243 StGB ist der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt. Hier liegt der Strafrahmen im Bereich zwischen 3 Monaten bis zu 10 Jahren.
Eine weitere Strafschärfung für den Fall des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls enthält § 244 StGB hier liegt die im Gesetz bestimmte Strafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Bandendiebstahl:
Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB sogar bei 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Die Einzelfallrechtsprechung zu den Themen Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie schwerer Bandendiebstahl ist äußerst umfangreich.
Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen beim Bandendiebstahl ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.
Wann liegt eine Bande im Sinne des § 244 StGB (Bandendiebstahl) bzw. des § 244a StGB (schwerer Bandendiebstahl) vor?
Von der früheren Rechtsprechung war umstritten, ob der Begriff der Bande im Sinne des § 244 bzw. des § 244a StGB mindestens zwei Personen oder drei Personen voraussetzt.
Durch Beschluss des Großen Senats des BGH für Strafsachen vom 22.03.2001 (GSSt 1/00; Vorlage Beschluss des BGH v. 14.03.2000; BGHStV 2000, 315) wurde zwischenzeitlich klargestellt, dass eine Bande voraussetzt, dass sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Dies bedeutet, dass eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls gem. § 244 StGB bzw. wegen schweren Bandendiebstahls gem. § 244a StGB nur in Konstellationen statthaft ist, bei welchen zumindest drei Personen eine Rolle spielen.
Nicht erforderlich ist hierbei allerdings, dass alle Bandenmitglieder gleichzeitig am Tatort anwesend sind. Auch ist denkbar, dass bereits derjenige Mitglied einer Bande ist, welchem nach der Bandenabrede im Grunde nur Aufgaben zufallen, die sich dem Grunde nach als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH NStZ 2002, 318).
Der entscheidende Grund für die erhöhte Strafandrohung bei § 244 StGB (Bandendiebstahl) liegt in der engen Bindung, welche die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung des Bandendelikts bilden. Diese gegenseitige Bindung besteht in einer Zweiergruppe nicht, da die maßgebliche Willensbildung als dynamischer Prozess erst innerhalb einer größen Gruppe entsteht und dann eine vom Willen des Einzelnen unabhängige Eigendynamik entfaltet.
Im Übrigen wichtig für die Strafverteidigung bei Bandendiebstahl zu wissen: Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1998, 421) sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Bandenzwecks und der Bandenabrede umso geringer, je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppierung durch die Anzahl der Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch die organisatorische Stabilität ist.
Bandendiebstahl - Wo erfolgt die Strafverteidigung?
Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG,MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise wurde in den verschiedensten Strafverfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Strafverteidigung Bandendiebstahl -Wie nehme ich Kontakt auf?
Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher bei dem Tatvorwurf Bandendiebstahlkurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung wegen Bandendiebstahls kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.