Strafrechts ABC

Diebstahl - Strafverteidigung § 242 StGB

Diebstahl

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Diebstahls, Strafanzeige wegen Diebstahls, Anklage wegen Diebstahls oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Diebstahls. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Diebstahl ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt auch beim Diebstahl iSd. § 242 StGB:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Diebstahl?

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Im § 243 StGB ist der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt. Hier liegt der Strafrahmen im Bereich zwischen 3 Monaten bis zu 10 Jahren.

Eine weitere Strafschärfung für den Fall des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls enthält § 244 StGB hier liegt die im Gesetz bestimmte Strafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB sogar bei 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Rechtsanwalt Strafrecht Diebstahl

Diebstahl § 242 StGB

Die Einzelfallrechtsprechung zu den Themen Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie schwerer Bandendiebstahl ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „leichteren Fällen“ des Diebstahls sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafen zu finden.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Welche Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Diebstahl im Sinne des § 242 StGB verwirklicht ist?

Voraussetzung für einen vollendeten Diebstahl im Sinne des 242 StGB ist zunächst, dass ein taugliches Tatobjekt vorliegt. Tatobjekt bei Diebstahl ist eine "fremde bewegliche Sache". Hierunter ist im Ergebnis jeder körperliche Gegenstand zu verstehen, welcher bewegt werden kann und im Eigentum einer anderen Person steht. Problematisch sein kann in diesem Zusammenhang die Einordnung, wenn es sich etwa um Daten oder Elektrizität handelt (vgl. etwa RG 32, 165; Fischer, StGB, § 242 Rn. 3). Gleiches gilt für Gegenstände, die "herrenlos" sind (vgl. Fischer, StGB, § 242 Rn. 6).

Tathandlung des § 242 StGB, also des Diebstahls, ist die Wegnahme. Die Strafjuristen verstehen hierunter den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwenigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der neue Gewahrsamsinhaber muss dabei die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand erlangen (vgl. etwa BGH 16, 271). Bedeutung hat diese Rechtsauslegung in Zusammenhang mit Kaufhausdiebstählen. Hier erlangt der Täter nämlich bereits mit Ergreifen und Einstecken der Ware in die Tasche Gewahrsam, auch wenn er den Laden noch nicht verlassen hat (vgl. etwa BGH 16, 273; 17, 209; 26, 24). Dies bedeutet, dass in diesen Fallkonstellationen in der Regel bereits ein vollendeter Diebstahl im Sinne des § 242 StGB und nicht etwa lediglich ein versuchter Diebstahl vorliegt. Selbst das offene Wegtragen von Waren im Kaufhaus kann jedenfalls dann eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB begründen, wenn nach den äußeren Umständen und der Verkehrsauffassung mit einem Zugriff des Berechtigten nicht mehr gerechnet werden muss (vgl. Fischer, StGB, § 242 Rn. 18).

Auf Vorsatzebene ist weiter erforderlich, dass der Beschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die  Fremdheit der Sache und die Wegnahme handelte und darüber hinaus Zueignungsabsicht - dies ist eine gesteigerte Vorsatzform - hatte. Von der Rechtsprechung wurde teilweise die Zueignungsabsicht in nachfolgenden Fällen verneint: Wegnahme als Druckmittel zur Durchsetzung von als berechtigt angesehener Forderung (vgl. Fischer, StGB, § 242 Rn. 36; NJW 82, 2265), Wegnahme, um den Eigentümer lediglich zu ärgern (vgl. Fischer, StGB, § 242 Rn. 26) oder bei einer Wegnahme, um die Unterschlagung einer gleichen Sache zu verdecken (vgl. Fischer, StGB, § 242 Rn. 36).

Weitere Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 StGB sind im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Zueignung und die Schuldhaftigkeit des Handelns.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor?

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle des Diebstahls enthält indes § 243 StGB. Dies ist etwa dann der Fall (nicht abschließend), wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbricht, eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, der Beschuldigte gewerbsmäßig stiehlt, der Diebstahl aus einer Kirche vorliegt, eine Sache von besonderer Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte gestohlen wird, beim Diebstahl die Hilflosigkeit einer anderen Person bzw. ein Unglücksfall ausgenutzt wird oder eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, gestohlen wird. In diesen Fallkonstellationen sowie bei den übrigen in § 243 StGB normierten Fällen ist sodann auf Rechtsfolgenseite eine Mindeststrafe von 3 Monaten gegeben, welche bis zu 10 Jahren reicht.

Explizit für Fälle des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls bzw. des Wohnungseinbruchsdiebstahls beinhaltet § 244 StGB weitere Strafschärfungen. Hier liegt die Mindeststrafe dann bei 6 Monaten.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Diebstahl?

Die Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unser Kanzlei in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren Diebstahl - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch beim Diebstahl eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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