Strafrechts ABC

Erpressung - Strafverteidigung § 253 StGB

Erpressung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Erpressung, Strafanzeige mit dem Vorwurf Erpressung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf der Erpressung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Erpressung § 253 StGB - Es gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist. Dies gilt auch für Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Erpressung.

Was droht bei Erpressung?

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird nach § 253 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der Versuch der Erpressung ist strafbar.

Was versteht man unter "Gewalt" oder "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne des § 253 StGB?

Nötigungsmittel im Rahmen des Erpressungstatbestandes gem. § 253 StGB sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Unter Gewalt ist hierbei zumindest jeder körperlich wirkende Zwang zu verstehen. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB, also bei der Erpressung, liegt vor, wenn ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt wird, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (vgl. etwa Fischer, StGB, § 253 Rn. 5, 30). Unter "Übel" ist im Übrigen jeder vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt zu begreifen.

Die Schwelle zur Überschreitung des Erpressungsstraftatbestandes ist hierbei relativ gering. So ist etwa auch eine Erpressung durch Unterlassen möglich. Dies kann etwa in Fallkonstellationen auftreten, bei welchen eine Drohung mit dem Unterlassen rechtlich nicht gebotener Handlungen stattfindet. So existieren z. B. Entscheidungen zur Forderung von Geldbeträgen von Ladendieben für den Verzicht von Strafanzeigen (vgl. Karlsruhe NJW 04, 3724) bzw. der Nötigung einer Ladendiebin zu sexuellen Handlungen (vgl. BGH 31, 195, 200 f.).

Strafschärfungen bei dem Vorwurf Erpressung:

Nach § 253 Abs. 4 StGB ist in besonders schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden.

Entscheidend für das konkrete Strafmaß sowie die rechtliche Einordnung sind die Umstände des Einzelfalls.

Hierzu u. a. die konkrete Begehungsform, die Anzahl der Taten, der mögliche Schaden aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie das Tatnachverhalten.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Tatvorwurf der Erpressung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Erpressung § 253 StGB - Strafverteidigung

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei im Rahmen der unterschiedlichsten Strafmandate bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Anzeige wegen Erpressung - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf der Erpressung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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