Strafrechts ABC
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 StGB - Strafverteidigung
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.
Eine fundierte Rechtsberatung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger - Grundsätzlich gilt:
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören:
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
- sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
- schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB
- sexuelle Nötigung; Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
- sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB, Zuhälterei gemäß § 181a StGB
- sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
- exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
- Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
- Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB
Was droht bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gem. § 180 StGB ?
Die Verteidigung in Sexualstrafsachen erfordert in besonderer Weise die Übernahme von Verantwortung. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen oftmals auch die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Hauptziel der Verteidigung sollte es daher sein, bereits im Ermittlungsverfahren alle Anstrengungen zu unternehmen, um auch ohne Hauptverhandlung zu einem optimalen Ergebnis zu gelangen. Der Verteidigung steht hierfür ein breites Instrumentarium an Mitteln zur Verfügung.
Sofern die vorgeworfene Sexualstraftat gegen eine konkrete Person gerichtet war, kann ein Glaubwürdigkeitsgutachten durch den Strafverteidiger beantragt werden. Insbesondere ist aber auch eine sehr intensive Arbeit mit der Ermittlungsakte erforderlich, um etwaige Widersprüche bei den zeugenschaftlichen Vernehmungen aufzudecken und einzuordnen.
Selbst wenn der erhobene Tatvorwurf zutreffend sein sollte, besteht bei einer geschickten Verteidigung noch die Aussicht auf ein optimales Ergebnis.
Bewährungsstrafen sind bis zu einer gewissen Grenze auch bei schweren Sexualstrafdelikten möglich. Hier zählt neben fundierter Sachkenntnis auch die Diplomatie im Umgang mit den zuständigen Staatsanwaltschaften, Gerichten und dem möglichen bzw. tatsächlichen Opfer der Sexualstraftat.
Ermittlungsverfahren wegen § 180 StGB - Wo erfolgt die Strafverteidigung?
Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger - Direktkontakt zum Strafverteidiger
Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei Strafverfahren wegen § 180 StGB eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.