Strafrechts ABC

Leistungserschleichung - Strafverteidigung § 265 a) StGB

Leistungserschleichung - Schwarzfahren

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Leistungserschleichung, Strafanzeige wegen Schwarzfahren, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befassen wir uns laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf einer Leistungserschleichung bzw. dem „Schwarzfahren“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt auch bei der Leistungserschleichung:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Leistungserschleichung iSd. § 265 a StGB?

Die Leistungserschleichung ist in zahlreichen Fallkombinationen denkbar. Bei der Strafverteidigung steht sie in der Regel aber im Zusammenhang mit Schwarzfahren in der U-Bahn, der Straßenbahn, dem Bus oder dem Zug.

Bei vielen Beschuldigten besteht der Irrtum, dass durch die Begleichung des „erhöhten Beförderungsentgelts“, welches vom Fahrkartenkontrolleur verlangt wird, der Vorgang beendet ist. Gerade die Entwicklung in den letzten Jahren hat aber gezeigt, dass dies oftmals nicht der Fall ist.

Zahlreiche Verkehrsbetriebe stellen bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich noch einen Strafantrag wegen Leistungserschleichung.

Leistungserschleichung § 265 a StGB

Sofern der Tatnachweis geführt werden kann, liegt der gesetzliche Strafrahmen des § 265a StGB (Leistungserschleichung) bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Trotz dieses Strafrahmens der Leistungserschleichung muss es Ziele der Strafverteidigung sein, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Gerade bei Ersttätern hat dies häufig Aussicht auf Erfolg.

Denkbar wäre auch eine Verfahrenserledigung gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung. Dies wäre dann keine Vorstrafe. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Leistungserschleichung bzw. „Schwarzfahren“ und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände.

Hierzu zählen u.a. die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwurfe, die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie das Tatnachverhalten. Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Leistungserschleichung und Schwarzfahren ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis, erzielt werden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Leistungserschleichung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Leistungserschleichung?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafanzeige wegen Leistungserschleichung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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