Strafrechts ABC

Raub - Strafverteidigung § 249 StGB

Raub § 249 StGB

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung mit dem Vorwurf Raub, Strafanzeige wegen Raub, Anklage wegen Raub oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Raub. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Raub iSd. § 249 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Strafverfahren Raub - Effektive Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was versteht man unter Raub gem. § 249 StGB?

Nach dem Gesetzteswortlaut wird gem. § 249 StGB bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrigk zuzueignen. Es handelt sich also - vereinfacht ausgedrückt - um eine Kombination zwischen einer Wegnahmehandlung im Sinne des Diebstahls und dem Einsatz von Gewalt oder der Drohung mit Gewalt.

Was versteht man unter Gewalt im Sinne des § 249 StGB?

Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung des § 249 StGB (Raub) ist die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Die Rechtsprechung hat den "Gewaltbegriff" teilweise unterschiedlich definiert, wobei es in der strafrechtlichen Rechtsanwendungspraxis zumeist auf die unterschiedlichen Definitionsansätze nicht ankommt. Jedenfalls kann von Gewalt gesprochen werden, wenn "physisch vermittelter Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands" vorliegt (vgl. etwa Fischer, StGB, § 249 Rn. 4a u.V. auf § 240 Rn. 5). Insgesamt ist daher die "Gewaltschwelle" im Rahmen des Raubstraftatbestandes gem. § 249 StGB als gering anzusehen. So unterfallen etwa dem  Gewaltbegriff des § 249 StGB nicht nur Schläge, Tritte oder direkte körperliche Misshandlungen, sondern auch ein Stoßen, aus der umschlossenen Hand Reißen oder sogar das Sprühen von Deodorant (vgl. NStZ 03, 89).

Was bedeutet "Drohung" bei § 249 StGB?

Neben "Gewalt" kann der Raubtatbestand des § 249 StGB auch erfüllt sein, wenn eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorliegt. Wie auch der Gewaltbegriff im Sinne des § 249 StGB ist auch der Begriff der Drohung teilweise umstritten, wobei Kern der Definitin in der strafrechtlichen Rechtsanwendungspraxis darin liegt, dass ein "Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt" vorliegt (vgl. etwa BGH 16, 386). Es ist damit insbesondere unerheblich, ob die Drohung hätte verwirklicht werden können. Entscheidend ist allein, dass der Beschuldigte die Annahme der Verwirklichungsmöglichkeit seitens des Tatopfers für möglich hält.

Erforderlich ist allerdings, dass diese Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu dem Zweck eingesetzt wurde, die Wegnahme einer Sache zu ermöglichen.

Was droht bei Raub § 249 StGB?

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendungen von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird nach § 249 Abs. 1 StGB wegen Raubes mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft.

In minderschweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Beim schweren Raub im Sinne des § 250 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren zu erkennen, wenn der Beschuldigte die dort beschriebenen Qualifikationstatbestände begeht. Hierzu zählen u.a. das Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei der Raubbegehung sowie die Täterschaft als Mitglied einer Bande.

Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren beläuft sich der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 2 StGB u.a. dann, wenn der Täter die Waffe bei der Raubbegehung verwendete.

Die räuberische Erpressung ist in § 255 StGB geregelt. Juristisch gesehen handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Qualifikationstatbestand zu § 253 StGB. Hinsichtlich des Strafrahmens gelten die gleichen abstrakten Grenzen wie beim Raub selbst.

Was ist ein schwerer Raub?

Der Grundstraftatbestand des Raubes ist in § 249 StGB geregelt. In § 250 StGB ist eine Strafschärfung für Fälle des schweren Raubes enthalten. Eine weitere befindet sich in § 251 StGB für Fälle des Raubes mit Todesfolge.

Ein schwerer Raub gem. § 250 StGB kommt u. a. dann in Betracht, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden oder eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt. Ferner ist § 250 StGB (schwerer Raub) einschlägig, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- oder Diebstahlstaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begeht.

Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bei § 250 StGB liegt einer der Hauptanwendungsfälle beim schweren Raub in Zusammenhang mit dem Beisichführen bzw. Verwenden von "Waffen". In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass "Waffen" im Sinne der Vorschrift nicht nur Schusswaffen sind. Der strafrechtliche Waffenbegriff ist äußerst weitreichend. So zählen hierzu etwa auch: Stichwaffen, Schlagwaffen, Schusswaffen, Pfefferspray, Elektroschocker, Bolzenschussgeräte, etc. Selbst wenn der Begriff der "Waffe" nicht einschlägig sein sollte, liegt indes regelmäßig der Auffangtatbestand eines "gefährlichen Werkzeugs" vor. Als gefährliche Werkzeuge im Sinne deines schweren Raubes gem. § 250 StGB wurden u. a. angesehen ein Besenstiel (NStZ-RR 99, 355), ein Hund (NStZ 99, 174) oder ein Holzknüppel (StV 99, 91).

Wann ist ein Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB gegeben?

Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, so liegt ein Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB vor. Die Mindeststrafe beträgt hier 10 Jahre.

Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang: Auf Vorsatzebene reicht bereits "Leichtfertigkeit". Hierunter ist ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit zu verstehen, welcher in etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts entspricht (vgl. BGH 14, 255; 33, 67; Fischer, StGB, § 15 Rn. 20). Zur Verwirklichung des Straftatbestandes eines Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB ist daher nicht erforderlich, dass der Täter planmäßig einen anderen Menschen bei Raubbegehung tötet. Vielmehr reicht etwa, dass - etwa ein Unbeteiligter - in Zusammenhang mit dem Einsatz des Raubmittels (etwa Schussabgabe durch Pistole) durch einen fehlgeleiteten Schuss getroffen wird.

Raub - Räuberische Erpressung

In der Praxis existieren immer wieder erheblich Abgrenzungsprobleme zwischen den Straftatbeständen Raub einerseits und räuberischer Erpressung andererseits. Im Rahmen einer strafrechtlichen Beratung können wir Ihnen hier die Unterschiede und Konsequenzen aufzeigen.

Beim räuberischen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB wird hinsichtlich des Strafrahmens ebenfalls auf die gesetzlichen Regelungen zum Raub verwiesen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände.

Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenwiedergutmachungsbemühungen.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl und schwerer Raub ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM bei Ermittlungsverfahren wegen Raubes auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Raub ?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Tatvorwurf Raub § 249 StGB - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung bei Ermittlungsverfahren wegen Raub ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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