Strafrechts ABC
Urkundenfälschung - Strafverteidigung § 267 StGB
Urkundenfälschung
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Urkundenfälschung, Strafanzeige mit dem Vorwurf Urkundenfälschung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.
Eine fundierte Rechtsberatung in Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Urkundenfälschung § 267 StGB - Strafverteidigung
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Urkundenfälschung - Was ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB?
Der Begriff einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist äußerst weit zu verstehen. Nach der Rechtsprechung ist eine Urkunde "jede Verkörperung einer allgemein oder wenigstens für die Beteiligten verständlichen menschlichen Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr zu beweisen, und die ihren Aussteller wenigstens für die Beteiligten erkennen lässt." (vgl. BGHSt 3, 82, 84). Diese etwas "sperrige" Formulierung hat für die Strafverteidigung wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB durchaus weitreichende Konsequenzen. Für eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB ist es keineswegs erforderlich, dass es sich um ein "offizielles Dokument" im Sinne eines schriftlichen Vertrages oder dergleichen handelt. So ist etwa bereits unter RG DStZ 1916, 77 nachzulesen, dass sogar der mit Merkstrichen für die konsumierten Getränke vom Kellner beim Gast gekennzeichnete Bierdeckel eine Urkunde darstellt.
Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei generell die Urkundseigenschaft im Sinne des § 267 StGB, welche Voraussetzung für eine Urkundenfälschung ist, recht schnell überschritten wird.
Was droht bei Urkundenfälschung gem. § 267 StGB ?
Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.
In besonders schweren Fällen der Urkundenfälschung ist die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Für den Fall der bandenmäßigen Begehung der Urkundenfälschung enthält § 267 Abs. 4 StGB eine weitere Strafschärfung. Die Einzelfallrechtsprechung zur Urkundenfälschung ist äußerst umfangreich. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände. Sofern tatsächlich eine Urkundenfälschung vorliegen sollte, sind im Rahmen der Rechtsfolgenüberlegung u. a. die strafrechtlichen Vorbelastungen, die Bedeutung der Urkunde, ein etwaiger Vermögensschaden und das Tatnachverhalten von Bedeutung.
Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Deliktsvorwurf Urkundenfälschung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.
Strafverfahren Urkundenfälschung - Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 267 StGB ?
Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den unterschiedlichsten strafrechlichen Verfahren bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Anzeige wegen Urkundenfälschung § 267 StGB - Direktkontakt zum Strafverteidiger
Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei der Urkundenfälschung iSd. § 267 StGB eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.