Strafrechts ABC

Wohnungseinbruchsdiebstahl - Strafverteidigung § 244 StGB

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Verhaftung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen Wohungseinbsruchdiebstahl. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf Wohungseinbruchsdiebstahl ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Wohnungseinbruchsdiebstahl Strafverteidigung

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Der Grundtatbestand des Diebstahls ist in § 242 StGB geregelt. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Im § 243 StGB ist der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt. Hier liegt der Strafrahmen im Bereich zwischen 3 Monaten bis zu 10 Jahren.

Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 StGB

Eine weitere Strafschärfung für den Fall des Diebstahls mit Waffen, des Bandendiebstahls oder des Wohnungseinbruchsdiebstahls enthält § 244 StGB hier liegt die im Gesetz bestimmte Strafe zwischen 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Beim schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB sogar bei 1 Jahr bis zu 10 Jahren.

Die Einzelfallrechtsprechung zu den Themen Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie schwerer Bandendiebstahl ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen, auch beim Wohnungseinbruchsdiebstahl, ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade in „leichteren Fällen“ des Diebstahls sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Lösung für seinen Mandanten ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafen zu finden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Tatvorwurf Wohnungseinbruchsdiebstahl auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Was ist eine Wohnung im Sinne des § 244 StGB?

Der Begriff einer Wohnung im Sinne des § 244 StGB - Strafbarkeitsvoraussetzung für den Wohnungseinbruchsdiebstahl - ist recht weitgehend. Wohnungen sind nach der Rechtsprechung abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Keine Voraussetzung ist, dass Schlafräume in der Wohnung vorhanden sind. Beispielsweise können auch Zimmer in Studentenwohnheimen, Zimmer in Senioren-Residenzen oder sogar bewegliche Gegenstände wie Wohnmobile bzw. Wohnanhänger dem Begriff einer Wohnung im Sinne des § 244 StGB unterfallen. Nicht umfasst sind allerdings in der Regel Geschäftsräume bzw. Ladenräume. Schwierigkeiten bei der Einordnung - und damit argumentativer Spielraum für die Strafverteidigung - kann im Rahmen der Strafverteidigungspraxis beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 StGB die Einordnung von Diebstahlsvorwürfen bei gemischt genutzten Gebäuden machen. Es gilt allerdings generell, dass die Ermittlungsbehörden bei dem Tatvorwurf eines Wohnungseinbruchsdiebstahls keinen Spaß verstehen. Der Wohnungsbegriff im Sinne des § 244 StGB ist bei dem Tatvorwurf eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Zweifel eher weit zu verstehen.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Wohnungseinbruchsdiebstahl ?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren Wohnungseinbruchsdiebstahl - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei dem Delikt Wohnungseinbruchsdiebstahl eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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