Strafrechts ABC

Fahrlässige Körperverletzung - Strafverteidigung § 229 StGB

Fahrlässige Körperverletzung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung, Strafanzeige mit dem Vorwurf fahrlässige Körperverletzung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf „fahrlässige Körperverletzung“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können.

Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB - Grundsätzlich gilt:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Dies gilt auch bei dem Tatvorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung iSd. § 229 StGB. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Fahrlässige Körperverletzung - Strafmaß

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird nach § 223 StGB (Körperverletzung) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Weitere Strafschärfungen sind für den Fall der gefährlichen Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge bestimmt. Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt.

Eine körperliche Misshandlung im Sinne der Körperverletzungsdelikte ist jede Substanzbeeinträchtigung des Körpers und jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Unter einer Gesundheitsbeschädigung versteht der Strafjurist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.

Fahrlässige Körperverletzung - Tathandlung

Tathandlung einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB kann grundsätzlich jede beliebige Handlung des Täters sein, die ursächlich eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hat. Ob dabei leichte oder schwere Folgen im Sinne von § 226 StGB eintreten, ist für den Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung ohne Bedeutung. Die Schwere der eingetretenen Folgen, also der Verletzungsfolgen, wirkt sich lediglich im Rahmen der Strafzumessung aus.

Fahrlässige Körperverletzung - Bedeutung des Fahrlässigkeitsvorwurfs

Das strafrechtlich sanktionierte Verhalten im Rahmen der fahrlässigen Körperverletzung liegt darin, dass der Täter sich im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sorgfaltswidrig verhält. Neben der stets im Einzelfall zu prüfenden Frage der Kausalität ist insbesondere der Maßstab der erforderlichen Sorgfaltspflicht umstritten. Anhaltspunkte hierfür sind etwa das Maß an Sorgfalt, die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, die Vorhersehbarkeit des Erfolges sowie die Frage des sozialadäquaten Risikos, wobei je nach konkreter Fallgestaltung auch ein Übernahme- bzw. Organisationsverschulden oder die Vernachlässigung von Kontrollpflichten eine entscheidende Rolle spielen können. Als sorgfaltswidriges strafrechtlich relevantes Verhalten in Zusammenhang mit einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB kommen beispielsweise in Betracht, das Freilaufenlassen eines Hundes, wenn durch zunehmende Entfernung ein Einwirken auf das Tier nicht mehr möglich ist, das Überlassen des Hundes an einen Dritten ohne erforderliche Verhaltensanforderungen oder das Unterlassen des Rückrufs gesundheitsschädigender Produkte. Auch im Straßenverkehr bestehen zahlreiche Sorgfaltspflichten, deren Nichtbeachtung ein Fahrlässigkeitsvorwurf gem. § 229 StGB begründen kann. So darf etwa ein Kraftfahrer grundsätzlich auf das verkehrsgerechte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen, er muss jedoch beispielsweise immer damit rechnen, dass Kleinkinder plötzlich auf die Straße laufen oder dass an Zebrastreifen unvorsichtige Fußgänger auftauchen (vgl. etwa BGHSt 20, 215). Ebenso kann ein Sorgfaltsverstoß in Zusammenhang mit einer fahrlässigen Körpverletzung gem. § 229 StGB in dem Überlassen eines Fahrzeugs an einen Fahruntüchtigen liegen.

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB - Strafantrag

Bei der Fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB handelt es sich um ein sogenanntes "relatives Antragsdelikt". Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung gem. § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag möglich ist, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Im Rahmen einer effektiven und optimalen Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf "Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB" ist daher seitens des Verteidigers stets zu prüfen, ob durch den Geschädigten rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde. Ein solcher ist fristgebunden. Sollte dies nicht der Fall sein, steht ein sogenanntes Strafverfolgungshindernis im Raum, welches allerdings durch die Annahme des "besonderen öffentlichen Interesses" durch die Staatsanwaltschaft ausgeräumt werden kann. Ein "besonderes öffentliches Interesse" ist jedenfalls dann regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus nachhaltig gestört und die Strafverfolgung ein unabweisbares gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Fahrlässige Körperverletzung

Im Falle der fahrlässigen Körperverletzung bestimmt § 229 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gerade bei Körperverletzungsdelikten besteht in der Regel eine Schnittmenge zu zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen.

Insofern ist stets eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.

In den vergangenen Jahren ist bei nahezu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Deutschland die Grundtendenz erkennbar, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, also insbesondere die Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge härter zu bestrafen.

Durch die Berichterstattung zu medienwirksamen Fällen wie U-Bahn-Schlägereien oder besonders brutalen Gewaltdelikten wird dies nach Ansicht zahlreicher Strafverteidiger noch verstärkt. Es ist daher besonders wichtig, die Besonderheit des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Strafverteidigung bei der Körperverletzung herauszuarbeiten. Sofern der konkrete Tatnachweis geführt werden kann, sind für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß die einzelnen Tatumstände entscheidend.

Hierzu zählen u.a. die Begehungsform (auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit), die Anzahl der Taten, die strafrechtlichen Vorbelastungen aber auch das Tatnachverhalten. Die Einzelfallrechtssprechung zu dem Thema Körperverletzung bzw. fahrlässige Körperverletzung ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis, mit unter auch eine Verfahreneinstellung oder eine Regelung ohne Hauptverhandlung, gefunden werden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf „fahrlässige Körperverletzung“ auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Ermittlungsverfahren wegen § 229 StGB - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten Strafrechtsmandaten bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Fahrlässige Körperverletzung - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

Google