Strafrechts ABC
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Strafverteidigung § 316a StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.
Eine fundierte Rechtsberatung bei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs „Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Weichenstellung im Ermittlungsverfahren
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Was droht bei Räuberischem Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB ?
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist ein raubähnlicher Sondertatbestand. Es handelt sich um eine Strafvorschrift, die auf das „Autofallenraubgesetz“ aus dem Jahr 1938 zurückgeht. Damals wurde noch die Todesstrafe angeordnet, wenn jemand „in räuberischer Absicht eine Autofalle stellt“. Heute gilt immerhin noch ein deutlich erhöhter Strafrahmen von zumindest 5 Jahren nach dem Grundtatbestand.
In minderschweren Fällen liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
In Deutschland liegt einer der Hauptanwendungsfälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Zusammenhang mit Raubstraftaten bei Taxifahrern. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.
Trotz der hohen Mindeststrafandrohung kann, etwa über den Umweg eines minderschweren Falles, gleichwohl noch ein akzeptables Ergebnis für den Beschuldigten erreicht werden. Bewährungsstrafen sind auch hier nicht ausgeschlossen.
Gerne prüft Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Tatbestandvoraussetzungen des § 316a StGB
Wer zur Begehung eines Raubes im Sinne der §§ 249 oder 250 StGB, eines räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252 StGB oder einer räuberischen Erpressung im Sinne des § 255 StGB einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Sinne des § 316a StGB bestraft.
Täter des § 316a StGB kann also sowohl eine von außen hinzutretende Person als auch ein Mitfahrer sein.
Tathandlung ist hierbei der Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Entschlussfreiheit des Fahrzeugführers selbst oder eines Mitfahrers.
Unter "Angriff" ist dabei jede feindselige Handlung zu verstehen, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet. Eine Verletzung ist nicht erforderlich. Beim Angriff auf Leib und Leben ist eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung notwendig, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht. Der Angriff auf die Entschlussfreiheit umfasst sämtliche Formen der Nötigung, sofern diese nicht mit Gewalt gegen Leib und Leben begangen werden (vgl. etwa Sch-Sch Cramer, § 316a StGB Rn. 4).
Dieser Angriff muss "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" erfolgt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter unter Ausnutzung einer sich aus dem fließenden Straßenverkehr ergebenden, eigentümlichen Gefahrenlage für den Kraftfahrzeugverkehrsteilnehmer handelt (vgl. BGH 13, 27; 18, 170; 37, 258; Fischer, StGB, § 316a Rn. 9). In der Strafverteidigungspraxis im Bereich des § 316a StGB ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn der Täter die eingeschränkten Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten des Fahrers bzw. Mitfahrers ausnutzt.
Auf Vorsatzebene ist u. a. erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt - dies ist eine gesteigerte Vorsatzform - einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen.
Wichtig zu wissen: Auch bei § 316a StGB ist ein minder schwerer Fall denkbar (§ 316a Abs. 2 StGB). Hier beträgt der Strafrahmen 1 Jahre bis zu 10 Jahre.
Umgekehrt kann allerdings auch der Strafrahmen des Grundtatbestandes erhöht werden. Hier regelt die Erfolgsqualifikation in § 316a Abs. 3 StGB, dass die Strafe zwischen 10 Jahren und lebenslanger Freiheitsstrafe liegt, wenn wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wird.
Strafverteidigung bei Räuberischem Angriff auf Kraftfahrer
Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Strafverfahren § 316a StGB - Direktkontakt zum Strafverteidiger bei Räuberischem Angriff auf Kraftfahrer
Die strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf „Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.