Strafrechts ABC
Unterlassene Hilfeleistung - Strafverteidigung § 323c StGB
Unterlassene Hilfeleistung
Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen unterlassener Hilfeleistung, Strafanzeige mit dem Vorwurf unterlassene Hilfeleistung, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.
Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf unterlassenen Hilfeleistung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.
Grundsätzlich gilt auch dem dem Vorwurf „unterlassenen Hilfeleistung“:
Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.
Was droht bei dem Vorwurf unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB ?
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird nach § 323c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; unterlassene Hilfeleistung.
Dieses Delikt „unterlassene Hilfeleistung“ hat in der Praxis erhebliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verhalten von Zeugen bei Verkehrsunfällen, Schlägereien, Unglücksfällen oder sonstigen Notlagen.
Es hat sich eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung zu dem Thema unterlassene Hilfeleistung herausgebildet.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.
Gerade bei „leichteren Fällen“ sollte das Bestreben des Strafverteidigers darin liegen, eine optimale Lösung ohne Hauptverhandlung für seinen Mandanten zu erzielen. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Tatvorwurf unterlassene Hilfeleistung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.
Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB - Was ist ein Unglücksfall im Sinne der Vorschrift?
Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt (vgl. etwa BGH 3, 66; 6, 147, 152; 11, 135). Im Rahmen der Einzelfallrechtsprechung ist etwa als Unglücksfall, welcher eine Hilfeleistung erforderlich macht, angesehen worden ein niedergeschlagener Betrunkener (vgl. NStZ 83, 454), eine Frau, die Opfer einer Sexualstraftat wurde (BGH 3, 66) oder ein verletzter Verkehrsteilnehmer (vgl. BGH 11, 135).
Tathandlung der Unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB ist dabei das Unterlassen von Hilfe, welche erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung richtet sich hierbei sowohl nach den individuellen Fähigkeiten des Hilfspflichtigen als auch nach der Größe der Gefahr (vgl. etwa BGHSt 11, 135).
Letztlich kommt es hier im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung auf die konkreten Einzelfallumstände an.
Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB - Wo erfolgt die Strafverteidigung?
Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den unterschiedlichsten Strafrechtsfällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.
Anzeige Unterlassene Hilfeleistung - Wie nehme ich Kontakt auf?
Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei dem Tatvorwurf „unterlassene Hilfeleistung“ eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.