Jugend­strafrecht

Jugendstrafrecht

Strafverteidiger Jugendstrafrecht

Die Strafverteidigung im Jugendstrafrecht bedeutet die Übernahme einer besonderen Verantwortung. Hierbei beinhaltet das Jugendstrafrecht zahlreiche Besonderheiten im materiellen Strafrecht und im Strafprozessrecht im Vergleich zum Allgemeinen Strafrecht. Die genaue Kenntnis der Verfahrensabläufe und des JGG ist daher bei einer effektiven Strafverteidigung im Jugendstrafrecht unabdingbar.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Jugendstrafrecht

So steht im Jugendstrafrecht - im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht - der sogen. Erziehungsgedanke im Vordergrund. Dies bedeutet, dass bei entsprechendem Verteidigungsverhalten sehr häufig ein Ergebnis erreicht werden kann, welches zwar erzieherisch wirksam ist aber weit unter der Rechtsfolge liegt, die im Erwachsenenstrafrecht ausgeurteilt worden wäre.

Das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Beschuldigte zwar schon die Strafmündigkeit erreicht hat , er aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies bedeutet, dass zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr das Jugendstrafrecht zwingend zur Anwendung kommen muss.

Junge Erwachsene (sogen. Heranwachsende) zwischen dem 18. Lebensjahr und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können aber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls in den Vorzug der Anwendung von Jugendstrafrecht kommen. Irrelevant ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Maßgeblich ist alleine das Alter zum Tatzeitpunkt sowie die Frage, ob der Täter eher einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichzustellen ist.

Sofern Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, sind die denkbaren Rechtsfolgen breit gefächert. Denkbar ist etwa eine Verwarnung iSd. § 14 JGG, eine Auflage nach § 15 JGG, ein Jugendarrest nach § 16 JGG oder aber auch eine Jugendstrafe. Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist, dass entweder sogen. „Schädliche Neigungen“ vorliegen oder die „Schwere der Schuld“ gegeben ist.

Für die Zuständigkeit der Gerichte im Jugendstrafrecht gilt folgendes:

  1. Jugendrichter (Amtsgericht): Leichtere Tatvorwürfe, die voraussichtlich mit Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln geahndet werden. Keine Strafe höher als 1 Jahr Jugendstrafe möglich.
  2. Jugendschöffengericht (Amtsgericht): Mittlere bis schwere Deliktsvorwürfe, die voraussichtlich zu einer Jugendstrafe führen.
  3. Jugendkammer (Landgericht): Schwurgerichtssachen gem. § 74 Abs. 2 GVG und besonders umfangreiche Verfahren.

Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die erstmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und keiner schwerwiegenden Tat beschuldigt werden gelingt es oft, durch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Lösung ohne Hauptverhandlung zu erreichen. Ziel ist in einem solchen Fall eine Verfahrenseinstellung gem. §§ 45, 47 JGG.

In schweren Fällen der Jugendkriminalität gilt es, ein möglichst optimales Ergebnis für den Mandanten zu erkämpfen. Hier können auch im Jugendstrafrecht sehr unangenehme Konsequenzen drohen. Eine der Aufgaben des Strafverteidigers im Jugendstrafrechtkann dann u.U. darin liegen auch den Schöffen, also den Laienrichtern, im Jugendstrafverfahren deutlich vor Augen zu führen, dass nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung eben -trotz einer mitunter schweren Tat- nicht der Strafgedanke, sondern der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht im Vordergrund steht. Im Übrigen steht selbstverständlich auch im Jugendstrafrecht das gesamte Instrumentarium der Strafprozessordnung für eine effektive Strafverteidigung im Jugendstrafrecht zur Verfügung.

Jugendstrafrecht - Jugendgerichtshilfe

Eine der weiteren Besonderheiten im Jugendstrafrecht besteht darin, dass regelmäßig die Jugendgerichtshilfe für das Verfahren hinzugezogen wird. Diese erstellt einen Bericht, welcher sich u. a. zur Frage der Entwicklung des Jugendlichen äußert. Dabei kann die Jugendgerichtshilfe auch einen eigenen Vorschlag im Hinblick auf die strafrechtliche Rechtsfolge für das Fehlverhalten unterbreiten. Wichtig zu wissen hierbei ist, dass der Jugendgerichthilfe kein Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Gericht zusteht. Aus Sicht des Strafverteidigers im Jugendstrafrecht ist es daher zwingend erforderlich, dass vor einer Äußerung gegenüber der Jugendgerichtshilfe zunächst ein anwaltliches Beratungsgespräch geführt wird, bei welchem die Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik ausführlich erörtert werden kann. Maßgebende Bedeutung kommt dem Jugendgerichtshilfebericht im Jugendstrafverfahren häufig auch bei Beurteilung der Fragestellung zu, ob bei einem Heranwachsenden - also bei Beschuldigten zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr - noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt oder ob das Erwachsenenstrafrecht Grundlage ist. Da die Jugendgerichtshilfeberichte in der Praxis häufig erst kurz vor der Hauptverhandlung zur Akte gegeben werden, wird ein engagierter Strafverteidiger im Jugendstrafrecht regelmäßig die notwendigen Anstrengungen unternehmen, um bereits frühzeitig mit der Jugendgerichtshilfe in den persönlichen Kontakt zu treten, damit "unangenehme Überraschungen" vermieden werden. Auch im Jugendstrafrecht gilt im Übrigen, dass die Weichen für eine erfolgreiche Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gestellt werden.

Strafverteidigung Jugendstrafrecht - Untersuchungshaft bei Jugendlichen

Auch bei Jugendlichen und im Jugendstrafrecht ist Untersuchungshaft denkbar. Für das Erwachsenenstrafrecht normiert § 112 StPO die Haftgründe der Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, die Tatschwere bzw. die Wiederholungsgefahr. Für Jugendliche - nicht für Heranwachsende - enthält § 72 JGG eine weitere Ergänzung. Untersuchungshaft darf danach nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind hierbei auch die besonderen Belastungen des Vollzugs für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft dennoch verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichene und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.

Solange ein Jugendlicher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn sich der Jugendliche dem Verfahren bereits entzogen hatte bzw. die Flucht vorbereitet hat oder wenn er in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM weiß als Strafverteidiger im Jugendstrafrecht, dass von den Gerichten hier regelmäßig Fehler gemacht werden und es teilweise vorschnell zu dem Erlass eines Haftbefehls kommt.

Strafverteidigung im Jugendstrafrecht - Sonderproblem Altersbestimmung

Es kann bei der Strafverteidigung im Jugendstrafrecht bzw. im Jugendstrafverfahren vorkommen, dass Unklarheiten über das tatsächliche Alter des Jugendlichen bestehen. Denkbar ist dies etwa in Fallkonstellationen, bei welchen Kinder von Flüchtlingen bei Straftaten angetroffen werden und Ausweispapiere nicht vorhanden sind. Da die Strafmündigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt, kann gerade dieser Grenzbereich zwischen Strafmündigkeit und Strafunmündigkeit Bedeutung im Jugendstrafrecht erlangen. Es ist hier möglich, ein Gutachten zur Altersbestimmung zu beantragen. Maßgebend im Rahmen der Begutachtung sind dabei u. a. die körperlichen Merkmale, der Zahnstatus sowie das Ergebnis einer radiologischen Knochenuntersuchung. Führt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, liegt eine Strafmündigkeit nicht vor.

Rechtsmittelmöglichkeiten im Jugendstrafverfahren

Gerade im Jugendstrafrecht sollte bereits "im ersten Anlauf" ein optimales Ergebnis für den Mandanten erzielt werden. Die Rechtsmittelmöglichkeiten sind im Jugendstrafrecht eingeschränkt. So kann eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregel oder Zuchtmittel angeordnet werden, grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden, es sei denn, es wird der Schuldspruch als solcher angegriffen (vgl. § 55 Abs. 1 JGG). Insbesondere ist aber gem. § 55 Abs. 2 JGG dem Beschuldigten im Nachgang zu einem amtsgerichtlichen Urteil die Möglichkeit genommen, die Rechtsmittel der Berufung und danach das der Revision einzulegen. Im Erwachsenenstrafrecht ist dies möglich. Gem. § 55 Abs. 2 JGG besteht hier nur ein Rechtsmittel - also Berufung oder Revision.

Strafverteidiger Jugendstrafverfahren

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM steht im Falle eines Ermittlungsverfahrens oder einer Anklage gerne für die Strafverteidigung im Jugendstrafrecht zur Verfügung. Neben der telefonischen Erreichbarkeit unseres Sekretariats unter 0621 / 1 2222 50, ist außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten sowie am Wochenende in Eilfällen eine Kontaktaufnahme über die Mobilfunknummer 0176 / 255 99 700 möglich.

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