Umwelt­strafrecht

Umweltstrafrecht

Umweltstrafrecht - Strafverteidiger

Durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurden bereits im Jahr 1980 zentrale Normen des Umweltstrafrechts in das StGB eingeführt. Hintergrund waren und sind die Bestrebungen, eine Bekämpfung von umweltgefährdenden und umweltschädlichen Handlungen zu erreichen.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Umweltstrafrecht

In der juristischen Praxis ist feststellbar, dass die Relevanz und der Umfang der Strafverfahren im Umweltstrafrecht in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Wurden Verhaltensweisen früher teilweise noch mehr oder wenig stillschweigend geduldet oder ohne das „Scharfe Schwert des Strafrechts“ geregelt, kommt zwischenzeitlich zu einer beachtlichen Anzahl von Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren im Umweltstrafrecht.

Die strafrechtsrelevanten Bestimmungen im Umweltstrafrecht befinden sich nicht nur im StGB. So können etwa auch die jeweiligen Annex - Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, dem Chemikaliengesetz oder der Gefahrstoffverordnung von Bedeutung sein.

Wichtige Bereiche des Umweltstrafrechts sind u.a. der Bodenschutz, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Naturschutz, Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen und Strahlenschutz.

Zu den Tatbeständen im Umweltstrafrecht zählen u.a. (nicht abschließend):

  • Bodenverunreinigung
  • Freisetzen von Giften
  • Gefährdung schutzwürdiger Gebiete
  • Gewässergefährdende Abfallbeseitigung
  • Gewässerverunreinigung
  • Luftverunreinigung
  • Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
  • Unerlaubter Betrieb von Anlagen
  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern
  • Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen
  • Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen

Auch im Umweltstrafrecht gilt: Je eher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto früher kann er im Interesse seines Mandanten eine erste Weichenstellung vornehmen und die gesamte Sach- und Rechtslage anhand der aktuellen Rechtsprechung überprüfen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM hat daher eine strafrechtliche Notrufnummer eingerichtet, welche auch bei Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren im Umweltstrafrecht unter 0176 - 255 99 700 außerhalb der üblichen Bürozeiten und am Wochenende gewählt werden kann.

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