Zoll­strafrecht

Zollstrafrecht

Der Begriff „Zollstrafverfahren“ und „Zollstrafrecht“ ist im Grunde ein Sammelbegriff für die unterschiedlichsten Straftatbestände, deren Verfolgung den Zollbehörden unterliegt. Zollstrafverfahren und das Zollstrafrecht können für den Betroffenen ganz erheblichestrafrechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Das Problem liegt darin, dass gerade die kleineren Zollstraftaten von den Ermittlungsbehörden wegen der großen Anzahl an Fällen häufig als „Masseverfahren“ behandelt werden (müssen). Aus der anwaltlichen Praxis heraus ist es durchaus fraglich, ob vor diesem Hintergrund stets die „Einzelfallgerechtigkeit“ gewahrt werden kann.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Zollstrafverfahren

Bei umfangreichen Zollstraftaten ist es hingegen so, dass die Materie äußerst komplex ist und regelmäßig ein deutlicher Ermittlungsaufwand betrieben wird, der auch seitens desStrafverteidigers im Zollstrafrecht ein umfassendes und zeitintensives Einarbeiten in den jeweiligen Sachverhalt erfordert. Die Kenntnis der Rechtslage und der Zuständigkeitsstrukturen ist hierbei unabdingbar.

Die möglichen Fallkonstellationen im Zollstrafrecht sind äußerst umfangreich, wobei häufig auch eine Schnittmenge zu steuerstrafrechtlichen Aspekten besteht. Mit Blick auf den Flughafen Frankfurt/Main ergeben sich etwa häufig Zollstrafverfahren in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anabolika oder Medikamenten im Ausland. Zumeist wurden zuvor Bestellungen über das Internet bei Händlern in China, Thailand oder Russland vorgenommen, die dann „abgefangen“ werden.

Auch darüber hinaus sind allerdings die Zollstraftatbestände und Zollordnungswidrigkeiten breit gefächert. Hierzu zählen u.a.:

  • Bannbruch
  • Bandenmäßiger Schmuggel
  • Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  • Steuergefährdung
  • Steuerhehlerei
  • Steuerhinterziehung
  • Steuerzeichenfälschung
  • Zollhinterziehung
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