Sexual­strafrecht

Sexualstrafrecht

Strafverteidiger Sexualstrafrecht - Bundesweite Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs „Sexueller Missbrauch von Kindern“, „Sexuelle Nötigung“, „Vergewaltigung“ oder "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" gehören zu den Sexualstrafverfahren, mit welchen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung regelmäßig befasst ist.

Neben fachlicher Qualifikation, Erfahrung im Umgang mit solchen Fällen und Engagement gehört hier auch Fingerspitzengefühl und das Bewusstsein um die existentielle Bedeutung für den Mandanten zu dem Handwerkszeug des in diesem Bereich tätigen Strafverteidigers.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Sexualstrafrecht

Für Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM gibt es im Sexualstrafrecht „nichts, was es nicht gibt“ oder was er noch „nicht gehört hat“, so dass innerhalb kürzester Zeit -die für eine effektive Strafverteidigung äußerst wichtige- vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen werden kann.

Diskrete Strafverteidigung im Sexualstrafrecht - Hauptverhandlung vermeiden

Absolute Diskretion ist hier eine Selbstverständlichkeit. Bereits der Tatvorwurf - unabhängig davon, ob zutreffend oder nicht - hat erhebliche stigmatisierende Wirkung. Neben empfindlichen juristischen Konsequenzen drohen auch deutliche Auswirkungen im gesellschaftlichen oder persönlichen Bereich.

Sofern der Beschuldigte aufgrund einer falschen Belastung in die Mühlen der Justiz geraten ist, muss notfalls mit „harten Bandagen“ aber auch mit Diplomatie und Geschick für die Rechte des Mandanten gekämpft werden. Ziel hierbei: Bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung ohne belastende Hauptverhandlung.

Effektive Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren

Dem Strafverteidiger steht grundsätzlich ein breites Instrumentarium an strafprozessualen Mitteln zur Verfügung, wobei es aber ausdrücklich vom Einzelfall abhängt, ob bzw. in welcher Form hiervon Gebrauch gemacht wird.

So hat der Strafverteidiger u.a. ein Ablehnungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Beweisantragsrecht, sowie Fragerechte und das Recht zum Schlussvortrag. Im Sexualstrafrecht spielt ferner häufig die Thematik „Aussagepsychologisches Gutachten“ bzw. „Glaubhaftigkeitsgutachten“ oder „Glaubwürdigkeitsgutachten“ eine entscheidende Rolle. Die Bewertung einer Zeugenaussage ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber die Einholung eines solchen Gutachtens zur Wahrheitsfindung notwendig. Der Strafverteidiger im Sexualstrafrecht sollte daher die Aussagekraft von Zeugenaussagen aber auch die eines Gutachtens einordnen können. Immer wieder kommt es im Sexualstrafrecht vor, dass die Gutachten den wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügen. Es kann dann die Situation eintreten, dass ein „Obergutachten“ oder „Zweitgutachten“ eingeholt werden muss.

Bei der Bewertung einer Zeugenaussage spielen u.a. eine Rolle: Die Inhaltsanalyse, Konstanzanalyse, Kompetenzanalyse, Ausschluss suggestiver Fragen, Motivationsanalyse, Ausschluss einer Übertragung, Aussagetüchtigkeit und die Sachverständigenmeinung.

Für den im Sexualstrafrecht tätigen Strafverteidiger ist daher die Kenntnis von den methodischen Grundprinzipien zur Bewertung einer Zeugenaussage unabdingbar.

Nichts kann im Sexualstrafrecht allerdings schlimmere Folgen haben, als ein tatsächliches Opfer eines Missbrauchs oder einer Vergewaltigung in einer Hauptverhandlung in untauglicher Weise durch den Schmutz zu ziehen. Die Strafverteidiger im Sexualstrafrecht sprechen dabei von der Gefahr einer „sekundären Viktimisierung“. Eine falsche Verteidigungsstrategie kann hier katastrophale Folgen haben.

Auch in Fällen, in welchen der Tatvorwurf nachweislich zutreffend ist besteht aber die Möglichkeit, im Interesse des Mandanten ein optimales Ergebnis zu erzielen und „Schadensbegrenzung“ zu betreiben. Selbst in Fällen des Kindesmissbrauchs sind im Einzelfall Bewährungsstrafen nicht ausgeschlossen. Eine fundierte und sachkundige Rechtsberatung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles sollte so rasch als möglich erfolgen.

Sofern der Tatvorwurf nachweislich zutreffend sein sollte, beginnt erfolgreiche und effektive Strafverteidigung mitunter auch mit der „Flucht nach vorne“ und der „Schadensbegrenzung“. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten und die richtige Verteidigungsstrategie kann auch in diesen Fällen häufig noch ein akzeptables Ergebnis erreicht werden.

Verteidiger Sexualstrafrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM verteidigt bundesweit im Bereich des Sexualstrafrechts. In nahezu keinem anderen Bereich innerhalb des Strafrechts kann bereits der Tatvorwurf sich genommen – wohl gemerkt unabhängig davon, ob zutreffend erhoben oder nicht – derart weitreichende Konsequenzen haben, wie dies im Sexualstrafrecht der Fall ist. Neben empfindlichen Strafen drohen regelmäßig auch Auswirkungen im persönlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Bereich.

 

Aufgrund der Vielzahl von Besonderheiten im Bereich der Sexualstrafverteidigung soll daher nachfolgend auf einige der wichtigsten Aspekte eingegangen werden:

 

Ermittlungsverfahren Sexualstrafrecht – Wie kommt es dazu?

Werden Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einer Sexualstraftat beschuldigt, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht gegen Sie eingeleitet. Sie sind dann Beschuldigter einer Straftat, etwa verbunden mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, des Kindesmissbrauchs etc.. Geführt werden die Ermittlungen von der Polizei, wobei die Staatsanwaltschaft die sogenannte „Herrin“ des Verfahrens ist. Gerade in Sexualstrafsachen findet häufig bereits auf der Ebene des Ermittlungsverfahrens eine enge Kooperation zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits sowie dem zuständigen Fachdezernat der Kriminalpolizei andererseits statt. Es ist daher wichtig zu wissen, dass schon an dieser Stelle die Weichen für eine effektive Strafverteidigung gestellt werden können. Je früher ein im Bereich der Sexualstrafverteidigung erfahrener Rechtsanwalt mit der Beratung und Vertretung beginnen kann, desto eher kann Einfluss auf den Gang der Ermittlungen genommen werden. Ein zentraler Fehler würde darin bestehen, zunächst einmal abzuwarten, ob der Vorgang überhaupt an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird. Alle Ermittlungsverfahren werden immer von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben, da die Polizei bzw. Kriminalpolizei selbst überhaupt keine Abschlussentscheidung treffen darf! Eine erfolgreiche und effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht beginnt daher so früh als möglich.

 

Warum ist die Akteneinsicht bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht so wichtig?

Auch und gerade bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat muss aus Sicht des Verteidigers davon abgeraten werden, eine „Entlastungsaussage ins Blaue“ zu machen. Von ganz wenigen Fallkonstellationen abgesehen, besteht der einzig vernünftige Weg darin, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und in Ruhe den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte durch den Strafverteidiger analysieren zu lassen. Fehler im Ermittlungsverfahren können nur sehr schwer und im schlimmsten Fall überhaupt nicht korrigiert werden, was gerade im Bereich der Sexualstrafverteidigung verheerende Konsequenzen haben kann. Bedenken Sie hierbei, dass im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Tatvorwurf einer Sexualstraftat aus Sicht der Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) eben ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Häufig stehen die Kriminalbeamten dabei auch unter dem Eindruck der Angaben des tatsächlichen oder vermeintlichen Opfers, so dass Bekundungen eines Beschuldigten bereits von vorne herein mit ganz erheblicher Skepsis begegnet wird. Gerade weil in Sexualstrafsachen regelmäßig die Konstellation Aussage-gegen-Aussage vorliegt, ist es erforderlich und notwendig, dass sich der Verteidiger eingehend mit der Belastungsaussage befasst und diese auch im Hinblick auf das Vorliegen von Realkennzeichnen bzw. Fantasiemerkmalen (Warnsignalen) durcharbeitet, bevor die Angaben des Beschuldigten gegenübergestellt werden. Aus dem Schweigen eines Beschuldigten dürfen keinerlei negative Rückschlüsse gezogen werden (vergleiche etwa Meyer/Goßner, § 261, Rdn. 16, StPO Kommentar). Umgekehrt ist es allerdings zulässig, nachteilige Schlüsse zu ziehen, sofern Widersprüche in der Aussage auftauchen bzw. eine einmal vorgenommene Schilderung zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert oder ergänzt werden muss. Gleiches gilt, wenn einzelne Fragen beantwortet werden und andere Fragen unbeantwortet bleiben.

 

Im Grunde versteht es sich aber auch von selbst, dass die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht nur dann optimal erfolgen kann, wenn auch der Beschuldigte über die gleichen Informationen verfügt (diese stehen in der Ermittlungsakte), welche auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft vorhanden sind.

 

Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat – Wie kann ein solches Ermittlungsverfahren enden?

Wenn die gesamten Ermittlungen abgeschlossen sind, trifft die Staatsanwaltschaft eine sogenannte Abschlussverfügung. Konnte der Tatvorwurf einer Sexualstraftat entkräftet werden, ist das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht einzustellen, ohne dass es zu einer belastenden Hauptverhandlung kommt. Denkbar sind je nach Fallgestaltung auch Verfahrenserledigungen gem. §§ 153, 153a StPO, die Verweisung auf den Privatklageweg gem. §§ 374, 376 StPO, die Beantragung eines Strafbefehls oder die Erhebung einer Anklage vor das Amts- oder das Landgericht.

 

Aufgabe des Strafverteidigers im Sexualstrafrecht ist hierbei, die für den Mandanten günstigste Abschlussverfügung gegenüber der Staatsanwaltschaft zu erkämpfen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um diesem (sofern möglich) eine Hauptverhandlung zu ersparen. Selbst in Fallkonstellationen, in welchen der Tatvorwurf zutreffend ist, kann durch die entsprechende Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie in erheblicher Weise auf den Gang des Verfahrens Einfluss genommen und hierdurch ein optimales Resultat erreicht werden.

 

Was ist eine Verteidigungsschutzschrift im Sexualstrafverfahren?

Je nach Fallkonstellation kann es auch im Bereich der Verteidigung im Sexualstrafrecht sinnvoll sein, eine Verteidigungsschrift für den Beschuldigten zu verfassen. Hierin können die Argumente in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vorgebracht werden, welche etwa gegen die Täterschaft oder im Falle einer tatsächlichen Tatbegehung für eine möglichst milde Strafe sprechen. Gerade in rechtlicher Hinsicht bestehen regelmäßig erhebliche Argumentationsspielräume, welche u. a. nachfolgende Themenkomplexe betreffen können, ohne dass diese Aufzählung auch nur annähernd abschließend ist:

 

Verwertungsverbote von Beweismitteln, Beweisanträge im Hinblick auf zusätzliche Zeugen, Beantragung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, Beanstandung von Vernehmungsniederschriften im Hinblick auf unzureichende Belehrungen, Auseinandersetzung mit der vom Bundesgerichtshof für das Sexualstrafrecht entwickelten „Null-Hypothese“, Beanstandungen hinsichtlich der Sachverständigenauswahl etc..

 

Auch in tatsächlicher Hinsicht können durch eine überzeugende Verteidigungsschutzschrift die tatsächlichen Geschehensabläufe häufig klargestellt und die Tatvorwürfe hierdurch entkräftet werden.

 

Es muss daher im jeweiligen Einzelfall geklärt werden, ob das Schweigen, aus dem wie gesagt keine negativen Schlüsse gezogen werden können – aufrecht erhalten bleiben soll oder ob im Rahmen der Verteidigungsschutzschrift sodann eine Sacheinlassung in tatsächlicher Hinsicht sowie eine eigene Bewertung in rechtlicher Hinsicht vorgenommen wird.

 

Wann kommt es zu einer Durchsuchung wegen einer Sexualstraftat?

Wie auch im übrigen Bereich des Strafrechts, sind bei Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf einer Sexualstraftat in der Regel zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden. Während eine Wohnungsdurchsuchung gem. § 102 StPO beim Beschuldigten der Tat stattfindet, kommt eine solche gem. § 103 StPO bei einem Zeugen oder sonstigen Unverdächtigen in Betracht. Eine Wohnungsdurchsuchung stellt hierbei einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. § 13 GG dar. Dies bedeutet, dass gewisse rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Durchsuchungsmaßnahme vorzunehmen. Hierbei sind die Voraussetzung bei der Durchsuchung bei einem unbeteiligten Dritten bzw. Zeugen gem. § 103 StPO noch höher, als die beim Beschuldigten gem. § 102 StPO.

 

In aller Regel muss die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet worden sein. Nur in wenigen Ausnahmekonstellationen, etwa beim Vorliegen von Gefahr in Verzug, ist es möglich, dass dieses Erfordernis zunächst umgangen wird. Teil der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht ist es daher auch, die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme anhand des Inhalts der Ermittlungsakte zu überprüfen.

 

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat finden Durchsuchungen z. B. statt, wenn es um das Auffinden von Beweismitteln geht, auf denen sich DNA befinden könnten oder wenn anderweitige Tatmittel (etwa Computer, Kameras etc.) aufgefunden werden sollen. Wichtig zu wissen:

 

Sofern ein Richter die Durchsuchungsmaßnahme angeordnet hat, geht auch dieser davon aus, dass ein „Anfangsverdacht“ besteht. In der Praxis ist es häufig so, dass zunächst der Kriminalbeamte die Anregung einer Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft heranträgt. Seitens der Staatsanwaltschaft wird sodann der Vorgang geprüft und ein Durchsuchungsantrag gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts gestellt. Dieser Richter prüft daraufhin die Akte und erlässt den Beschluss, wenn auch er zu der Überzeugung des Tatverdachts kommt. Die Durchsuchungsmaßnahme selbst wird von den Polizeibeamten vollzogen, wobei gerade bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat häufig nicht die „normale“ Schutzpolizei, sondern zivil gekleidete Kriminalpolizisten bei der Durchsuchung anwesend sind.

 

Durchsuchung wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat – Wann lieg „Gefahr in Verzug“ vor?

Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung hat regelmäßig durch einen Richter zu erfolgen. Dies ist in § 105 StPO geregelt. Von „Gefahr in Verzug“ kann ausgegangen werden, wenn die Einholung einer richterlichen Entscheidung den Durchsuchungserfolg im Ergebnis gefährden würde (vgl. BVervG NJW 2001, Seite 1121). Leider ist feststellbar, dass immer wieder Fallkonstellationen auftreten, bei denen seitens der Kriminalbeamten sehr schnell und manchmal auch zu schnell das Vorliegen von „Gefahr in Verzug“ angenommen wird. Unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechungen (vgl. etwa BGH NJW, 2007, Seite 2269) ist es eigentlich erforderlich, auch im Eilfall zunächst den Versuch zu unternehmen, zumindest einen Richter telefonisch zu erreichen. Ob dies tatsächlich geschehen ist, kann durch Einsicht in die Ermittlungsakte geklärt werden. Im Übrigen ist es im deutschen Rechtssystem, andere Länder haben diesbezüglich teilweise differierende Regelungen, nicht so, dass Fehler der Ermittlungsbehörden bei der Durchsuchung automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Beweismittel führen. Gleichwohl ist es wichtig, etwaige Fehler herauszuarbeiten, um den eigenen Argumentationsspielraum für den Mandanten zu erhöhen.

 

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Durchsuchung?

Sofern eine Durchsuchung stattfindet, sind alle Handlungen zu unterlassen, welche die Durchsuchung aktiv behindern. Die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Durchsuchung bzw. die Rechtmäßigkeit der konkreten Durchführung der Durchsuchung können im Nachhinein von einem Strafverteidiger überprüft werden. Aus diesem Grund sollte im Falle der Wohnungsdurchsuchung auch so rasch als möglich eine Kontaktaufnahme zum Verteidiger erfolgen. Auch wenn die Maßnahme rechtswidrig sein sollte, müssen Sie eine solche in der konkreten Situation dulden. Würden Sie etwa Widerstand hiergegen leisten, könnte dies weitere Straftatbestände begründen. Das Verschwinden lassen von Beweismitteln würde im Übrigen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr rechtfertigen.

 

Die einzig sinnvolle Empfehlung besteht folglich darin, sich passiv zu verhalten und im Übrigen auch keine Angaben zur Sache gegenüber den Polizeibeamten zu machen. Gehen Sie davon aus, dass im Nachgang zu der Durchsuchungsmaßnahme ein Protokoll von der Kriminalpolizei erstellt wird, bei welchem auch die Äußerungen enthalten sind, die mehr oder weniger beiläufig von Ihnen getätigt wurden. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen führen.

 

Als nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit ist es etwa denkbar, gegen die Anordnung der Durchsuchung eine Beschwerde im Sinne des § 304 StPO einzulegen. Wird hingegen nicht die Anordnung der Durchsuchung, sondern lediglich die Art und Weise angegriffen, ist das zutreffende Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Etwas anderes gilt, wenn die Durchsuchung beendet ist. In diesem Fall ist §§ 23 ff EGGVG einschlägig. Wurde die Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug von den Ermittlungsbehörden selbst angeordnet, ist nicht die Beschwerde gem. § 304 StPO, sondern ebenfalls eine Vorgehensweise gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der richtige Rechtsschutzantrag. Wie sich bereits anhand der unterschiedlichen Paragraphen entnehmen lässt, ist die Frage der richtigen Rechtsschutzmöglichkeit an dieser Stelle kompliziert und sollte daher auch mit dem Strafverteidiger im Sexualstrafrecht erörtert werden.

 

Tatverdacht Sexualstraftat – Kann auch nachts durchsucht werden?

Grundsätzlich darf eine Durchsuchungsmaßnahme zur Nachtzeit nur unter Einschränkungen vorgenommen werden. Diese sind insbesondere dann der Fall, wenn Gefahr in Verzug vorliegt oder ein Beschuldigter auf frischer Tat verfolgt wird. Auch ist eine Durchsuchung zur Nachtzeit möglich, wenn die betreffenden Räume zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind (§ 104 Abs. 2 StPO). Ansonsten findet in der Regel ab 21:00 Uhr keine Durchsuchung mehr statt. In den Morgenstunden ist dies im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. ab 04:00 Uhr morgen und im Zeitraum vom 01.10. bis 31.03. ab 06:00 Uhr morgens wieder zulässig.

 

Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftat – Droht ein Haftbefehl?

Gerade bei dem Tatvorwurf einer Sexualstraftat kann sich auch die Frage eines Haftbefehls stellen. Ein solcher erfordert in rechtlicher Hinsicht, dass „dringender Tatverdacht“ besteht und zugleich ein „Haftgrund“ vorliegt. Die Haftgründe sind gesetzlich in § 112 StPO geregelt. In Betracht kommt hierbei grundsätzlich die Flucht bzw. Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr, die Tatschwere oder die Wiederholungsgefahr.

 

Da bei dem Tatvorwurf einer Sexualstraftat mitunter erhebliche Haftstrafen drohen, muss im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung im Sexualstrafrecht die anwaltliche Beratung auch die Minimierung des Risikos einer Untersuchungshaft im Blick haben. Sollte es tatsächlich zu dem Erlass eines Haftbefehls kommen, besteht hiergegen die Möglichkeit des Rechtsmittels der Haftprüfung bzw. der Haftbeschwerde. In einem solchen Fall ist mit dem Strafverteidiger zu klären, welches der beiden Rechtsmittel aus taktischen Gründen vorzugswürdig ist. Für die Haftprüfung ist bis zur Anklageerhebung der Ermittlungsrichter zuständig. Danach geht die Zuständigkeit auf das Instanzengericht über.

 

Vorwurf Sexualstraftat – Erkennungsdienstliche Behandlung notwendig?

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind in § 81b StPO geregelt. Es wird dabei zwischen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO und einer solchen gem. § 81b 2. Alt. StPO unterschieden. Während die 1. Alt. eine ED-Behandlung „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ beinhaltet, ist in der 2. Alt. die ED-Behandlung „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ geregelt. Dies betrifft also die Speicherung für mögliche zukünftige Verfahren. Da die Gesetzesnorm des § 81b StPO zwei Möglichkeiten enthält, nämlich die ED-Behandlung für die Durchführung des konkreten Strafverfahrens bzw. die ED-Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes (künftige Verfahren) folgt daraus, dass auch unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die jeweilige Anordnung zur Verfügung stehen. Gerichtlich angeordnete Maßnahmen gem. § 81b 1. Alt. StPO sind mit einer Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar. Das richtige Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist hingegen der Verwaltungsrechtsweg, da es sich um eine Maßnahme nach dem Polizeirecht handelt. Sollte eine ED-Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO nicht vom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei angeordnet worden sein, muss gegebenenfalls der Rechtsweg über 98 Abs. 2 StPO in analoger Anwendung erfolgen. Es handelt sich an dieser Stelle um eine in juristischer Hinsicht äußerst komplexe Materie, so dass die Fragestellung gegebenenfalls im konkreten Einzelfall mit dem Strafverteidiger erörtert werden sollte.

 

Zulässige Maßnahmen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b StPO sind im Übrigen solche, welche zur Feststellung der körperlichen Beschaffenheit geeignet sind. In der Regel werden dies Fotografien, Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke sowie die Feststellung von Tätowierungen sein. Körperliche Untersuchungen sind indes gem. § 81b StPO nicht zulässig. Allerdings gibt es insofern anderweitige Spezialvorschriften, welche einschlägig sein können.

 
Vorwurf Sexualstraftat – Was gilt bei Aussage gegen Aussage?

Eine der Besonderheiten im Bereich der Sexualstrafverteidigung liegt darin, dass sehr häufig die Situation Aussage gegen Aussage vorliegt. Zwar gibt es durchaus auch Fallkonstellationen, bei welchen objektive Beweismittel vorhanden sind. Dies ist allerdings die Ausnahme und nicht der Regelfall.

 

In der Folge müssen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Aussagebewertung gestellt werden, da der Beschuldigte in diesen Konstellationen naturgemäß reduzierte Verteidigungsmöglichkeiten hat. Insbesondere darf den Angaben der Anzeigeerstatterin, die quasi eine Parteirolle einnimmt, nicht bereits deshalb geglaubt werden, weil die Anzeigeerstatterin das Verfahren ausgelöst hat und diese möglicherweise Opfer sein könnte (vgl. BGH NStZ 2004, 635, 636).

 

Notwendig ist indes eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Belastungsaussage, wobei stichwortartig die Fragekomplexe Aussagemotivation, Aussageinhaltsanalyse, Analyse der Aussageentstehung, Konstanzprüfung, Prüfung der Plausibilität und Detailiertheit, Ausschlussprüfung einer Fremd- oder Eigensuggestion bzw. einer Übertragung etc. eine Rolle spielen.

 

Neben Erfahrung und fundierter Sachkenntnis im Bereich der StPO ist an dieser Stelle beim Strafverteidiger im Sexualstrafrecht auch das Wissen um die methodische Herangehensweise bei der Aussagebewertung erforderlich.

 

Im Zusammenhang mit der Aussageanalyse kann sich teilweise die Frage eines Glaubhaftigkeitsgutachtens stellen. Ein solches ist allerdings kein „Allheilmittel“, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Angaben dem Grunde nach die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Gerade bei kindlichen Zeugen oder wenn bei der Anzeigeerstatterin Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorhanden sind (etwa Borderline-Problematik), kann ein solches Gutachten allerdings notwendig sein. Aufgabe des Strafverteidigers ist dann, ein solches Gutachten auch im Hinblick auf die wissenschaftlichen Anforderungen, welche vom Bundesgerichtshof für Glaubhaftigkeitsgutachten entwickelt wurden, zu analysieren (vgl. etwa BGHSt 45, 164 ff.). Mögliche Fehlerquellen im Bereich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung können beispielsweise auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage oder einen Bewertungsfehler resultieren. Hierzu zähle u. a. (nicht abschließend, lediglich beispielhaft) die fehlende Hinzuziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen, eine unvollständige Exploration, die fehlende Berücksichtigung relevanter Vorstrafenakten, die fehlende Trennung zwischen beobachtetem psychopathologischen Befund und hypothetischer Überlegung, die unzureichende Begründung einer diagnostischen Einschätzung oder die fehlerhafte Zuordnung zu juristischen Rechtsbegriffen. Auch kommt es immer wieder vor, dass Sachverständige die ihnen obliegenden Kompetenzen überschreiten, indem etwa der Gutachtensauftrag selbständig erweitert wird.

 

Alles in allem ist daher festzustellen, dass gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass regelmäßig keine neutralen Zeugen für die behauptete Sexualstraftat vorhanden sind und jedes noch so kleine Detail entscheidungsrelevant sein kann, möglichst frühzeitig mit einer effektiven Strafverteidigung und strafrechtlichen Beratung im Sexualstrafrecht begonnen werden muss.

 

Welches sind die häufigsten Tatvorwürfe im Sexualstrafrecht?

Es existieren zahlreiche Straftatbestände, welche dem Sexualstrafrecht unterfallen. Zu den häufigsten Tatvorwürfen gehören der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB, der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176a StGB, die sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung gem. § 177 StGB, eine exhibitionistische Handlung gem. § 183 StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisse gem. § 183a StGB sowie Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b StGB.

 

Sexualstrafverfahren – Was tun, wenn der Tatvorwurf stimmt?

Gerade im Sexualstrafrecht gibt es zahlreiche Ursachen für Falschbelastungen. Diese können den Grund u. a. in Enttäuschungen, familienrechtlichen Auseinandersetzungen, Rache, verletztem Ehrgefühl, aus Rechtfertigungsgründen gegenüber von Dritten oder auch in einer unterschiedlichen Interpretation der Geschehnisse haben.

 

Gleichwohl darf hierbei nicht vergessen werden, dass die polizeiliche Kriminalstatistik Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in einer Größenordnung von etwa 45000 bis 50000 pro Jahr einordnet. Davon entfallen über 7000 Delikte auf die Sexualstraftatbestände der Vergewaltigung bzw. der schweren sexuellen Nötigung. Hinzu kommt eine Dunkelziffer, welche noch deutlich über den Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik liegt. Wissenschaftliche Studien gehen teilweise davon aus, dass etwa 8 % bis 10 % der Frauen im Laufe des Lebens einmal Opfer einer sexuellen Nötigung, Vergewaltigung oder eines Versuchs hiervon werden.

 

Bei entsprechender Fachkenntnis steht dem Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ein äußerst breites Instrumentarium zur Verfügung, wie dem unberechtigten Tatvorwurf einer Sexualstraftat entgegnet werden kann. Selbst wenn der Tatvorwurf allerdings zutreffend sein sollte, kann ebenfalls auf effektive Verteidigungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden, wobei die Verteidigungstaktik dann denklogisch eine andere ist. Effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und Opferschutz müssen kein Widerspruch sein. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall:

Sofern die Anschuldigung tatsächlich zutreffend erhoben wurde, beginnt die erfolgreiche Strafverteidigung häufig mit dem Schutz des Opfers. Die „Flucht nach vorne“, flankiert durch intensive Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht, kann dabei das Mittel der Wahl sein. Durch Geschick und Diplomatie im Umgang mit den Ermittlungsbehörden kann daher auch in schweren und schwersten Fallkonstellationen noch ein akzeptables Resultat erzielt werden. Falsch wäre es indes, den „Kopf in den Sand zu stecken“ und lediglich Zuschauer im eigenen Strafverfahren zu werden. Auch hier gilt, eine erfolgreiche Strafverteidigung beginnt zum frühstmöglichen Zeitpunkt, bestensfalls bereits im Ermittlungsverfahren.

Verteidiger Sexualstrafrecht – Muss ein ortsansässiger Rechtsanwalt beauftragt werden?

In Deutschland besteht die freie Anwaltswahl. Dies bedeutet, dass es dem Beschuldigten dem Grunde nach freisteht, sich von dem Anwalt seines Vertrauens beraten und vertreten zu lassen. Gerade weil es im Sexualstrafrecht häufig um existenzbedrohende Fragestellungen geht, sollte die Wahl des Strafverteidigers gut überlegt sein. Eine Ortsgebundenheit der Rechtsanwälte besteht heute nicht mehr. Dies bedeutet, dass im Strafrecht eine bundesweite Strafverteidigung möglich ist.

Die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht erfolgt bundesweit bei nachfolgenden Delikten:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, Verwahrten, Kranken, Hilfsbedürften in Einrichtungen (§ 174 a StGB)
  • Sexueller Missbrauch und Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 b StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174 c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB)
  • Sexueller Missbrauch mit Todesfolge (§ 176 b StGB)
  • Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Sexueller Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Förderung sexueller Handlung Minderjähriger (§ 180 StGB)
  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB)
  • Zuhälterei (§ 181 a StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB)
  • Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften (§ 184 a StGB)
  • Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184 b StGB)
  • Besitz und Verbreitung jugendpornografischer Schritten (§ 184 c StGB)
  • Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienst (§ 184 d StGB)
  • Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184 e StGB)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184 StGB)

Ermittlungsverfahren Sexualstrafrecht - Direktkontakt zum Fachanwalt für Strafrecht

Die Strafrechtsberatung ist bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat in der Regel eilbedürftig. Die Weichen einer effektiven Strafverteidigung werden regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Im Falle einer Strafanzeige, Beschuldigtenvorladung oder Anklage sollte daher so rasch als möglich qualilfizierter Rechtsrat durch einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger eingeholt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht bundesweit. Gerne können Sie unter 0621 - 1 22 22 75 direkt mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen. In dringenden Fällen ist auch die Kontaktaufnahme über die Mobilfunknummer 0176 - 255 99 700 möglich.

 

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