Kapital­strafrecht

Kapitalstrafrecht Tötungsdelikte

Bundesweite Strafverteidigung bei Tötungsverfahren

Die Strafverteidigung im Kapitalstrafrecht gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben des Strafverteidigers überhaupt. Bei Kapitalstraftaten drohen regelmäßig äußerst empfindliche Strafen, wobei die Obergrenze -je nach Delikt - bei lebenslanger Freiheitsstrafe liegen kann. Die Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt im Kapitalstrafrecht bundesweit.

Strafverteidiger Steffen Lindberg Kapitalstrafrecht

Gerade im Kapitalstrafrecht ist es wichtig, dass bereits im Ermittlungsverfahren mit einer gleichermaßen engagierten wie effektiven Strafverteidigung begonnen wird. Unbedachte Äußerungen des Beschuldigten können hier katastrophale Folgen haben.

Neben der juristischen Fachkenntnis des prozessualen und materiellen Strafrechts zählen im Kapitalstrafrecht u.a. die notwendigen Kenntnisse in der Kunst der Zeugenbefragung, die Wege der Beweisführung und das Wissen um die taktischen Möglichkeiten.

Nicht jeder Fall lässt sich alleine mit Diplomatie lösen - dies gilt gerade für Tötungsverfahren. Häufig bedeutet Strafverteidigung im Kapitalstrafrecht daher auch „harter Kampf“ um die Rechte des Mandanten, bei welchem seitens des Verteidigers der Konflikt nicht gescheut werden darf. Erfahrung im Umgang mit schweren und schwersten Straftaten sowie das Wissen um die rechtlichen Möglichkeiten der Strafverteidigung sind hierbei für eine optimale Strafverteidigung „conditio sine qua non“ - also unabdingbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt im Kapitalstrafrecht u.a. bei:

  • Mord
  • Sexualmord
  • Totschlag
  • Tötung auf Verlangen

Zu den häufigsten Delikten im Kapitalstrafrecht zählt der Totschlag gemäß § 212 StGB sowie der Mord gemäß § 211 StGB. Ferner die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB sowie die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB.

Die Vorschrift des Totschlags gemäß § 212 StGB lautet:

§ 212 StGB, Totschlag

  1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
  2. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Der § 211 StGB bestimmt für den Mord:

§ 211 StGB, Mord

  1. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Die Grenzen der rechtlichen Beurteilung könne im Kapitalstrafrecht fließend sein. Statt eines versuchten Mordes oder eines versuchten Totschlags stellt sich ein Sachverhalt mitunter in Wirklichkeit als bloße gefährliche Körperverletzung dar. Der Unterschied bei der Strafe ist in einem solchen Fall erheblich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM hat im Kapitalstrafrecht u.a nachfolgende Strafmandate vertreten ( Auswahl ):

  • Vorwurf des Mordes bzw. Totschlags durch Tötung bei mehreren aufgesetzten Körperschüssen auf einem öffentlichen Platz
  • Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes durch Tötung mittels Messers im Statdpark
  • Vorwurf des Totschlags bei vollendeter Tötung durch Verhungernlassen des eigenen Kindes
  • Vorwurf des versuchten Totschlags durch körperliche Misshandlung des eigenen Kindes
  • Vorwurf des vollendeten Mordes an der Geliebten durch Erstechen
  • Vorwurf des versuchten Totschlags durch Tritte gegen den Kopf und Einsatz eines Schlagrings
  • Vorwurf des vollendeten Mordes durch Schüsse im Auto
  • Vorwurf des versuchten Totschlags durch Tritte gegen den Kopf in einer Diskothek
  • Vorwurf des versuchten Totschlags durch Messerstich auf der Straße
  • Vorwurf des versuchten Totschlags durch Messerstich in einer Kneipe
  • Vorwurf des versuchten Totschlags durch zahlreiche Messerstiche im Auto gegen gesamten Körper
  • Vorwuf des vollendeten Mordes durch Zetrümmerung des Schädels
  • Vorwurf der Beteiligung am Massenmord bei Verbrechen während des Krieges

Aufgabe des Strafverteidigers bei Mord, Totschlag und Kapitalstrafverfahren

Der Strafverteidiger hat auch und gerade bei der Strafverteidigung in Tötungsverfahren (Mord, Tötung auf Verlangen, Totschlag, Raub mit Todesfolge, Sexualmord, etc.) dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte "bestmöglich" verteidigt wird (vgl. BGHSt 38, 345 ff). Der Strafverteidiger ist hierbei einseitig subjektiver Interessenvertreter seines Mandanten - unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutreffend erhoben wurde oder nicht. Im Rahmen des zulässigen Verteidigungsverhaltens hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um ein möglichst optimales Ergebnis zu erzielen. Hierbei betont der BGH ausdrücklich, dass der Strafverteidiger auch in Kenntnis der Schuld des Beschuldigten einen Freispruch beantragen kann und es ihm unbenommen ist, die Strafverteidigung hierauf auszurichten (vgl. etwa BGHSt 29, 99; RGSt, 66, 316 ff).

Es versteht sich im Grunde von selbst, dass Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Mord, Totschlags oder eines sonstigen Tötungsdelikts die umfassende Kenntnis sämtlicher materiellrechtlicher Besonderheiten und strafprozessualer Möglichkeiten ist. Zusätzlich wird ein erfahrener Strafverteidiger bei Tötungsverfahren auch profunde Kenntnis über die Psychologie der Zeugenbefragung einerseits sowie die Bewertung von vermeintlich objektiven Beweismitteln andererseits haben.

Lediglich beispielhaft - die Anknüpfungspunkte sind derart zahlreich, dass diese schlecht in allgemeiner Form dargestellt werden können - sei in diesem Zusammenhang auf mögliche Fehlerquellen der Kriminalpolizei bei der Tatortarbeit hingewiesen:

  • Es wurden nicht alle Spuren sichergestellt bzw. ausgewertet;
  • Die Witterungseinflüsse am Tatort blieben unberücksichtigt;
  • Der Tatort wurde nicht gegen unbefugten Zutritt abgesperrt;
  • Es wurden Veränderungen am Tatort vorgenommen;
  • Es wurden keine Schutzanzüge getragen;
  • Es wurden Spuren vermischt;
  • Die Spurensicherung wurde nicht ausreichend dokumentiert;
  • Es kam zur Übertragung von Spuren;
  • Die Tatortaufzeichnungen sind nicht maßstabsgetreu bzw. mit dem falschen Maßstab;
  • Die Spuren wurden nicht hinreichend gekennzeichnet bzw. markiert.

Insgesamt ist die Strafverteidigung in Tötungsverfahren derart komplex, dass allgemeine Ausführungen im Internet an dieser Stelle nur schwer möglich sind. Ergänzende Informationen zu den einzelnen Tötungsdelikten finden Sie allerdings in unserem Strafrechts-ABC.

Strafverfahren Tötungsdelikte - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM steht unter 0621 - 1 22 22 75 für eine telefonische Kontaktaufnahme zur Verfügung. In strafrechtlichen Eilfällen am Wochenende oder außerhalb der üblichen Kanzleizeiten kann auch die Mobilfunknummer 0176 - 255 99 700 gewählt werden.

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