Strafrechts ABC

Brandstiftung - Strafverteidigung § 306 StGB

Brandstiftung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Brandstiftung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung im Bereich des Vorwurfs der Brandstiftung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich.

Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt auch bei der Brandstiftung:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Strafverteidigung Brandstiftung - Unterschiedliche Brandstiftungsdelikte

Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 ff StGB gehören zu den sogenannten "gemeingefährlichen Straftaten". Die gesetzlichen Bestimmungen sind hierbei äußerst differenziert. In § 306 StGB ist die "einfache", vorsätzliche Brandstiftung geregelt. Geeignete Tatobjekte für eine Brandstiftung im Sinne des § 306 StGB sind daher die in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB bezeichneten, in fremdem Eigentum stehenden Objekte. Hierzu zählen u. a. Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Warenlager, Kraftfahrzeuge, Wälder sowie land- und forstwirtschaftliche Anlagen (nicht abschließend).

Kommt es zu einer "abstrakten Gemeingefahr" bei der Brandstiftung, ist in der Regel eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB verwirklicht. Im Gegensatz zu der einfachen Brandstiftung gem. § 306 StGB sind bei der schweren Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB die Eigentumsverhältnisse am Brandobjekt irrelevant. Es besteht diesbezüglich ein erhöhter Strafrahmen.

Tritt im Rahmen der Brandstiftung eine "konkrete Personengefährdung" ein, liegt zumeist eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB vor. Daneben ist die besonders schwere Brandstiftung in § 306b StGB als Qualifikation geregelt. Die Brandstiftung mit Todesfolge findet sich in § 306c StGB. Die Strafbarkeit der fahrlässigen Brandstiftung ergibt sich aus § 306d StGB.

Die jeweilige Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was droht bei Brandstiftung?

Die Delikte der Brandstiftung, der schweren Brandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, der Brandstiftung mit Todesfolge, und der fahrlässigen Brandstiftung gehören zu den sogenannten gemeingefährlichen Straftaten.

Der Raum für die rechtlichen Konsequenzen im Bereich der Brandstiftungäußerst breit gefächert und reicht im Ergebnis von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Bei Brandstiftungsdelikten versteht die Rechtsprechung in der Regel keinen Spaß, sodass empfindliche Strafen drohen. Insbesondere bei der vorsätzlichen Brandstiftung in oder an Wohnhäusern wird sich regelmäßig auch die Haftfrage stellen.

Neben die im Raum stehenden strafrechtlichen Konsequenzen treten bei der Brandstiftung oft auch zivilrechtliche Forderungen in beträchtlicher Höhe. Auch auf den Umgang mit diesen muss im Rahmen der strafrechtlichen Beratung ebenfalls eingegangen werden.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Brandstiftung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u.a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie etwaige Schadenswiedergutmachungsbemühungen.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Brandstiftung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden. Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei dem Vorwurf Brandstiftung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Brandstiftung?

Die Strafverteidigung erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren Brandstiftung - Direktkontakt zum Fachanwalt für Strafrecht

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden. Dies gilt auch für Strafverfahren wegen Brandstiftung.

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