Strafrechts ABC

Nichtanzeige geplanter Straftaten - Strafverteidigung § 138 StGB

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung wegen "Nichtanzeige geplanter Straftaten". Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Vorwurf Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Tatvorwurf „Nichtanzeige geplanter Straftaten“

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24 Stunden erreichbar ist.

Was droht bei Nichtanzeige geplanter Straftaten iSd. § 138 StGB ?

Der Strafrahmen für die Nichtanzeige geplanter Straftaten beläuft sich für den Grundtatbestand auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände.

Hierzu zählen u.a. die strafrechtlichen Vorbelastungen, die Frage welche Tat nicht angezeigt wurde, die Anzahl der Taten sowie das Tatnachverhalten.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Nichtanzeige geplanter Straftaten ist äußerst umfangreich.

Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei § 138 StGB?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei im Rahmen der unterschiedlichsten Strafrechtsfälle bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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