Strafrechts ABC

Unterschlagung - Strafverteidigung § 246 StGB

Unterschlagung

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Unterschlagung, Strafanzeige wegen Unterschlagung, Anklage mit dem Vorwurf Unterschlagung oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf der Unterschlagung ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Grundsätzlich gilt auch bei der Unterschlagung:

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Unterschlagung - Strafmaß

Die Unterschlagung ist ein häufiges Delikt der Alltagskriminalität. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird nach § 246 Abs.1 StGB wegen Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ist die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch der Unterschlagung ist strafbar.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Unterschlagung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u. a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen und das Tatnachverhalten. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Unterschlagung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen der Unterschlagung ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade bei „leichteren Fällen“ der Unterschlagung, etwa der Fundunterschlagung, sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Regelung ohne belastende Hauptverhandlung zu erreichen.

Gerne prüfen unsere Strafverteidiger bei einem Strafverfahren wegen Unterschlagung auch die Mandatsübernahme in Ihrem Fall.

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB?

Gem. § 246 StGB wird wegen Unterschlagung bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Eine Strafschärfung gilt hierbei für Fälle, in welchen die Sache dem Täter anvertraut war.

Unter einer "Sache" im Sinne des § 246 StGB ist hierbei jeder "körperliche Gegenstand" zu verstehen (§ 90 BGB). Fremd ist dieser Gegenstand dann, wenn zumindest ein Miteigentumsanteil eines Anderen besteht. Für die Fremdheit kommt es damit auf die zivilrechtliche Rechtslage an (vgl. etwa Düsseldorf NJW 92, 60; Koblenz NStZ-RR 98, 364; Fischer, StGB, § 246 Rn. 3).

Beweglich ist der Gegenstand, sofern er tatsächlich fortgeschafft werden kann, was etwa bei Geldforderungen in der Regel nicht der Fall sein wird. Auch das Abheben eines versehentlich gutgeschriebenen Betrags ist nach diesseitiger Rechtsauffassung keine Unterschlagung (vgl. auch MDR/D 75, 22), wobei je nach Fallkonstellation die Verwirklichung anderer Straftatbestände in Betracht kommt.

Die Tatbestandsverwirklichung einer Unterschlagung gem. § 246 StGB erfordert ferner eine "Zueignung". Hierunter verstehen die Strafjuristen die sogenannte "Manifestation des Zueignungswillens". Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die Sache oder den in ihre verkörperten Sachwert mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten in der Weise zuführt, dass er selbst oder der Dritte zum Eigentümer bzw. Scheineigentümer wird (vgl. Fischer, StGB, § 246 Rn. 5). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Täter die Sache verbraucht (vgl. BGH 34, 309) oder den Besitz gegenüber dem wahren Eigentümer verheimlicht (vgl. etwa Celle NJW 74, 2326).

Die Strafschärfung des § 246 Abs. 2 StGB für Fälle der Unterschlagung, bei welchen dem Täter die Sache "anvertraut" wurde setzt voraus, dass der Beschuldigte eine Sache, über die dem Täter die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt wurde, mit der Sache bestimmungsgemäß zu verfahren sich aneignet. Es wird in diesem Zusammenhang von einer sogenannten "veruntreuenden Unterschlagung" gesprochen. Im Rahmen der Strafverteidigungspraxis bei § 246 Abs. 2 StGB kann diese Fallkonstellation u. a. in Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Unterschlagung bei Leasingverträgen bzw. der Nichtherausgabe von geliehenen Kraftfahrzeugen auftreten (vgl. auch BGH 9, 90; NStZ-RR 09, 177).

Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Unterschlagung ?

Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unserer Kanzlei in den verschiedensten strafrechtlichen Fällen bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Strafverfahren wegen Unterschlagung - Wie nehme ich Kontakt auf?

Die strafrechtliche Beratung ist in der Regel auch bei der Unterschlagung eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

Google