Strafrechts ABC

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Strafverteidigung § 174 StGB

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung. Als Strafverteidiger befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Wir verteidigen bundesweit an den verschiedenen Strafgerichten.

Eine fundierte Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB ist selbstverständlich nur bei exakter Sachverhaltskenntnis und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich.
Durch die Akteneinsicht gewinnt der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören mit unter umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Effektive Strafverteidigung bei § 174 StGB

Je schneller ein Rechtsanwalt mit der strafrechtlichen Bearbeitung mandatiert wird, desto rascher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade für Fälle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung haben wir daher unter der Rufnummer 0176 - 255 99 700 einen Strafrechtsnotruf eingerichtet, der grundsätzlich 24- Stunden erreichbar ist.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Strafmaß bei § 174 StGB

Der § 174 StGB bestimmt:

(1) Wer sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,

vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

  1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt Personen unter 16 Jahren, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind, vor sexuellen Handlungen im Rahmen dieses Obhutsverhältnisses.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Anvertrautsein zur Erziehung

Neben Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern können auch Großeltern im Einzelfall Täter eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB sein, sofern der Kontakt zu dem Enkelkind über gelegentliche Besuche in der Wohnung hinaus geht und ein entsprechendes Obhutsverhältnis besteht. Unter diese Fallvariante fallen weiterhin Schüler, die dem unterrichtenden Lehrer und dem Schulleiter zur Erziehung anvertraut sind, und zwar auch außerhalb der regulären Unterrichtszeiten (vgl. etwa BGHSt 13, 352), Geistliche, die die Jugendlichen im Rahmen des Konfirmandenunterrichts oder in einem Jugendkreis betreuen (vgl. etwa BGHSt 4, 212), Erzieher in Tagesgruppen, Heimerzieher oder das für die Erziehung verantwortliche Personal in Tageseinrichtungen, Internaten und Jugendwohnheimen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Anvertrautsein zur Ausbildung

Die Tatbestandsvariante der "Ausbildung" in Zusammenhang des sexuellen Missbrauchs mit Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ist oftmals nicht eindeutig von dem Merkmal der "Erziehung" abgrenzbar. Erforderlich hierbei ist jedoch stets, dass die Ausbildung der Vorbereitung eines Berufs dient, im Rahmen eines gewissen Über- und Unterordnungsverhältnisses von allgemein geistiger Art erfolgt (vgl. etwa BGHSt 4, 212) und dass die Persönlichkeit des Minderjährigen im Sinne eines Erziehungselementes durch die Ausbildung zugleich irgendwie mitgeprägt wird.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Anvertrautsein im Sinne der Betreuung in der Lebensführung

Im Rahmen des § 174 StGB, also bei dem Tatvorwurf "Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen", kann die Tatbestandsvariante "Betreuung in der Lebensführung" einschlägig sein, wenn der Täter während einer gewissen Dauer für das körperliche und psychische Wohl des Minderjährigen verantwortlich ist. Denkbar ist dies etwa in Zusammenhang mit einem Betreuungsverhältnis bei einem Zeltlager oder einer Jugendfreizeit.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Gem. § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB werden Personen unter 18 Jahren geschützt, wenn sie dem Täter entweder zur Erziehung usw anvertraut sind (vgl. Nr. 1) oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind und der Täter zusätzlich das daraus resultierte Abhängigkeitsverhältnis zur Vornahme der sexuellen Handlung bewusst ausnutzt.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Geschützt wird nach der Tatbestandsvariante des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB das noch nicht 18 Jahre alte leibliche (biologisch vom Täter abstammende) Kind oder das vom Täter angenommen (adoptierte) Kind, ohne dass es auf einen Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses ankommt. Auch macht sich nach der Neuregelung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die sein leiblischer oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, strafbar.

Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den Straftatbestand den gesellschaftlichen Veränderungen - insbesondere dem Wandel "weg von der klassisch traditionellen Familien hin" zur "Patchwork-Familie" und eheähnlichen Partnerschaften - angepasst und klargestellt, dass es in diesen Dingen - entgegen der bisherigen Rechtslage - weiterer Feststellungen zu einem tatsächlichen Obhuts- bzw. Abhängigskeitsverhältnis zwischen dem Täter und der Person unter 18 Jahren nicht bedarf. Es handelt sich damit um eine Erweiterung der Strafbarkeit, welche durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 21.01.2005 eingeführt wurde.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Bedeutung der Aussageinhaltsanalyse

Wie bei allen Sexualdelikten kommt auch bei dem Tatvowurf eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen der Aussage des Belastungszeugen häufig entscheidende Bedeutung zu. Neben juristischer Fachkenntnis und Erfahrung im Umgang mit Sexualstrafverfahren, ist hier seitens des Strafverteidigers im Sexualstrafrecht die Kenntnis über die Prüfung und Bewertung der Zeugenaussage des Belastungszeugen erforderlich. Lediglich stichwortartig sei hierbei erwähnt, die genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage (vgl. BGH NStZ 2010, 228), die Bewertung der Aussagemotive, die Prüfung der Aussagekonstanz (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 StR 418/10), die Prüfung von Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. etwa BGH NStZ 2009, 107, 108) sowie die Untersuchung auf sogenannte "Realkennzeichen" bzw. "Fantasiemerkmalen".

Im Rahmen einer solchen Prüfung kann es im Einzelfall - insbesondere bei Persönlichkeitsstörungen des möglichen Opfers (etwa Borderline-Störung) - erforderlich sein, ein Gutachten zur Aussagetüchtigkeit bzw. ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu beantragen bzw. ein bereits durch die Strafverfolgungsbehörde eingeholtes Gutachten gemäß den wissenschaftlichen Anforderungen zu analysieren (vgl. BGHSt 45, 164).

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Fehlerquellen von Glaubhaftigkeitsgutachten

Ein im Sexualstrafrecht erfahrener Strafverteidiger weiß, dass Glaubhaftigkeitsgutachten bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten häufig eine gewichtige Bedeutung zukommt. Für eine effektive Strafverteidigung bei dem Tatvowurf "Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB" ist es daher häufig unabdingbar, auch ein bereits eingeholtes Gutachten gemäß den wissenschaftlichen Anforderungen analysieren zu können (vgl. BGHSt 45, 164 ff).

Mögliche Fehlerquellen eines Gutachtens könne etwa auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage oder einem Bewertungsfehler beruhen.

In Betracht kommen hierbei etwa die fehlende Hinzuziehung ärztlicher Behandlungsunterlagen, eine unvollständige Exploration mit lückenhafter Anamnese-Erhebung, ein unvollständiger psychiatrischer Untersuchungsbefund oder eine unvollständige Bewertung der gutachterlichen Beweisfragen. Gleiches gilt für ein ungenügendes Aktenreferat bzw. die fehlende Berücksichtigung relevanter Vorstrafenakten.

Bewertungsfehler können sich ergeben durch eine fehlerhafte Bewertung von Eigenangaben des Belastungszeugen als Tatsachen bzw. eine unvollständige Trennung von Eigenangaben und Befunden, durch eine fehlende Trennung zwischen beobachtetem psychopathologischen Befund und hypothetischen Überlegungen sowie durch eine unzureichende Begründung der diagnostischen Einschätzung. Ebenso durch eine fehlerhafte Zuordnung von juristischen Rechtsbegriffen sowie durch eine Überschreitung der Kompetenz des Sachverständigen.

Zu den Sexualstraftaten, mit welchen wir im Rahmen der Strafverteidigung regelmäßig befasst sind, gehören:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
  • sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB, sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
  • exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB
  • Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften gemäß § 184a StGB, Verbreitung
  • Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c StGB
  • Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste gemäß § 184d StGB
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184e StGB und jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184f StGB

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Wo erfolgt die Strafverteidigung?

Die Strafverteidigung durch Strafverteidiger STEFFEN LINDBERG, MM erfolgt bundesweit und nicht nur in der Metropolregion Rhein-Neckar. Beispielsweise hat unsere Kanzlei in den unterschiedlichsten strafrechtlichen Mandaten bereits vor nachfolgenden Staatsanwaltschaften oder Gerichten für die Rechte des Mandanten gekämpft:

Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Karlsruhe, Baden-Baden, Frankenthal, Freiburg im Breisgau, Mosbach, Offenburg, Ellwangen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Ulm, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Würzburg, München, Augsburg, Ingoldstadt, Kempten, Passau, Nürnberg, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden, Rostock, Braunschweig, Hildesheim, Hannover, Osnabrück, Düsseldorf, Mönchengladbach, Wuppertal, Hamm, Hagen, Köln, Koblenz, Mainz, Trier, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Zweibrücken, Saarbrücken, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Halle, Flensburg, Erfurt, Lörrach, Crailsheim, Sinsheim, Wiesloch, Bretten, Konstanz, Philippsburg, Weinheim, Wertheim, Biberach an der Riß, Vaihingen an der Enz, Rottweil, Starnberg.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen - Direktkontakt zum Strafverteidiger

Die strafrechtliche Beratung bei dem Vorwurf Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen iSd. § 174 StGB ist in der Regel eilbedürftig. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0621-1 22 22 75. Im Falle einer Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahme oder Sicherstellung kann auch der Strafrechtsnotruf unter der Rufnummer: 0176-255 99 700 gewählt werden.

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